908 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
dem Städtekollegium vorgelegt zu werden, das bei Nichtübereinstimmungder beiden ersten Kollegien gar nicht mit der Sache befaßt wurde. Wenndie Städte die Vorlage ablehnten, so war diese erledigt, wofern es nicht imWeg der Kelation gelang, die beiden ersten Kollegien noch nachträglichfür die von den Städten gewünschten Änderungen zu gewinnen. Tratenaber die Städte dem Beschluß der Kurfürsten und Fürsten bei, so lag ein„Reichsgutachten" (consullwm imperii Ui >) vor, das durch Vermittlung desErzkanzlers dem Kaiser zugestellt wurde. Der Kaiser konnte nach freierEntscheidung das Reichsgutachten ablehnen oder seine „Ratifikation" er-teilen. Geschah letzteres, so wurde das Gesetz, falls nicht eine besonderePublikation von Reichs wegen behebt wurde 15 , im Reichsabschied (recessusimperii), seit 1663 aber als „Reichsschluß" (conclusum imperii) veröffent-licht, während den einzelnen Reichsständen die Sorge für die weitere Ver-kündung und die Vollziehung der Reichsgesetze gegenüber ihren Untertanenüberlassen blieb 16 .
Eine förmliche Abstimmung fand in älterer Zeit in der Regel nichtstatt, weshalb man die gefaßten Beschlüsse nachträglich noch von denausgebliebenen Reichsständen durch Unterschrift genehmigen zu lassenpflegte. Seit dem westfälischen Frieden dagegen entschied innerhalb dereinzelnen Kollegien Stimmenmehrheit 17 , während jedes der drei Kollegienals Ganzes eine entscheidende Stimme hatte. Nur in Fragen, die das kon-fessionelle Interesse berührten, sollte die Überstimmung der einen Kon-fession durch die andere ausgeschlossen sein; es fand daher itio in partesstatt, indem sich der Reichstag in einen katholischen Teil unter dem Direk-torium des Erzkanzlers (corpus catholicorum) und einen evangelischen (corpusevangelicarum) unter Kursachsen schied und ein übereinstimmendes Votumder beiden corpora oder der in ihnen vereinigten sechs Kollegien notwendigwurde 18 .
War ein Reichsstand nicht persönlich erschienen, sondern durch Be-vollmächtigte vertreten, so hatten diese nach ihrer Instruktion zu stimmen.Dasselbe war, seit der Reichstag ein ständiger Gesandtenkongreß geworden,bei sämtlichen Mitgliedern der Fall, so daß die Abstimmungen vielfachwegen mangelnder Instruktionen verschoben werden mußten. Die ohnehinäußerst schwerfällige Geschäftsordnung wurde dadurch noch unbrauchbarer.Eine Hauptbeschäftigung des ständig gewordenen Reichstages wurden dieRangstreitigkeiten der Gesandten.
In besonders schwierigen oder der Geheimhaltung bedürftigen An-gelegenheiten pflegte der Reichstag besondere Ausschüsse, sogenannte
"b Vgl. v. Künßbcrg Acht 46,
16 Über derartige gesonderte Publikationen, neben denen in den Kcicliö-abschied nur eine kurze Erwähnung aufgenommen wurde, vgl. Güterbock am-stehungs-G. der Carolina 199ff.
16 Deshalb mußten der auf dem Reichstag nicht vertretenen Reichsritter-schaft (§ 80) die Reichsgesetze von Reichs wegen besonders mitgeteilt werden.
17 Bestritten bei der Bewilligung von Steuern. Vgl. § 76.
18 Die „amicabilis compositio" des JPO. Art. 5 § 52.