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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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905
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§ 72. Reichstag und Reichsgesetzgebung. 905

Landes übergingen. Dagegen ergibt sich aus dem JPO. von 1648, daßdamals bei den Reichstagsbeschlüssen Stimmenmehrheit entschied unddie Stimmen von den einzelnen Fürsten nicht als solchen, sondern für ihreLänder abgegeben wurden 3 . Diese Territorialisierung der Stimmen, dieman früher irrtümlich auf den Augsburger Reichstag 3 " von 1582 zurück-führte, während sie sich ganz allmählich auf gewohnheitsrechtlichem "Wegevollzogen hat, trat zuerst bei den geistlichen Fürsten hervor, die bei derVereinigung mehrerer Stifter in derselben Hand für jedes ihre Stimme ab-zugeben pflegten. Die evangelischen Reichsstände hatten demgegenüberdas Interesse, dem Erlöschen weltlicher Stimmen möglichst vorzubeugen,zumal da das frühere Mittel, die eigene Stimmenzahl durch Erbteilungenzu vermehren, durch die zunehmende Einführung des Erstgeburtsrechtesimmer weniger anwendbar wurde. Das Territorialprinzip mußte deshalbauch den weltlichen Fürsten vorteilhafter erscheinen. Dazu kam das fis-kalische Interesse des Reiches, daß einmal in die Anschläge aufgenommeneTerritorien nicht durch ihre Vereinigung mit anderen von der Beitrags-pflicht befreit würden 4 . Zu einer Notwendigkeit wurde die Festlegung derStimmen, als es sich im westfälischen Frieden um die Aufnahme Schwedensals Reichsstand und die Entschädigung Brandenburgs für die AbtretungVorpommerns handelte. An die Aufstellung einer gesetzlichen Norm fürdie altfürstlichen Häuser wurde dabei nicht gedacht. Schon seit dem 16. Jh.hatte der Reichstag das Recht beansprucht, nicht bloß bei der Erhebungneufürstlicher Häuser durch den Kaiser, sondern auch bei Stimmteilungenund der Fortführung erloschener Stimmen über die Zulassung zu beschließen(S. 887). Die dabei regelmäßig von ihm beobachtete Praxis führte zu einergewohnheitsrechtlichen Entwicklung, die schließlich zu einer anerkanntenGrundlage der Reichs Verfassung wurde.

Das früher ganz ungeregelte Stimmrecht der Grafen und Herren undder nicht gefürsteten Prälaten hatte sich allmählich dahin ausgebildet, daßseit 1653 die ersteren vier Kuriatstimmen hatten (in älterer Zeit nur zwei,seit 1641 drei), die Prälaten zwei (vorher nur eine) 5 . Jede Kuriatstimme,wegen deren innerhalb der betreffenden Kurie zuvor gesondert abgestimmtwerden mußte, galt soviel wie eine Fürstenstimme. Übrigens gab es auchfürstliche Kollektivstimmen, die mehreren Häusern gemeinschaftlich zu-standen.

3 Vgl. JPO. Art. 5 § 62. Art. 10 §§ 9, 11. Art. 11 §§ 1, 4.3a Vgl. Bauch, Traktat über den Reichstag 1905.

4 Vgl. Regensburger RA. von 1576 § 21 (N. Samml. 3, 357).

0 Schon im Laufe des 16. Jh. waren, im Anschluß an ältere Landfriedens-«nungen, die Grafen und Herren der Wetterau und in Schwaben zu einheitlicherVertretung ihrer beiden Verbände im Reichstag gelangt. Nach ihrem Vorbildwurde 1641 den Franken eine dritte, 1653 den Grafen in Westfalen, Niedersachsenund der Eifel eine vierte Kurie zugestanden. Die beiden Prälatenkurien (1653)nahen sich augenscheinlich nach dem Muster der Grafenkurien gebildet. Vgl.Tabricius Erläuterungen z. geschieht! Atlas der Rheinprovinz 2, pg. 35ff., Arch.i- liess. G. NF. 3, 201 ff.

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