904 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
meisten bisher der kurfürstlichen Bewilligung unterworfenen Fällen dieZustimmung des Reichstages verlangte, wurde der reichsgesetzliche Erlaßeiner ständigen Wahlkapitulation in Aussicht genommen 5 . Der infolge-dessen aufgestellte Entwurf v. J. 1711 erlangte zwar keine Gesetzeskraftda die Kurfürsten nicht darauf verzichten wollten, in jedem einzelnenWahlfall Zusätze einzufügen, hat aber tatsächlich die Grundlage aller späterenWahlkapitulationen gebildet 6 .
§ 72. Der Reichstag und die Reichsgesetzgebung.
Vgl. S. 552ff. Detitsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe (1519ff.) 1893—1905Eichhorn 3, 308ff. 4, 284ff. Härtung VG. 6f. Fehr RG. 221 ff. v. DanielaHB. 4, 549ff. Lancizolle Übersicht der deutschen Reichsstandschafts- u. Terri-torialverhältnisse 1830. Ficker Reichsfürstenstand 264ff. 371 ff. Moser Von denenteutschen Reichsständen 1767; Von den teutschen Reichstagen 1774. Friedena-burg Reichstag zu Speier 1887. Domcke Virilstimmen im Reichsfürstenrat von1495-1664 (v. Gierke U. 11) 1882. Erdmannsdörffer 1, 160ff. 377ff. ; Grafvon Waldeck (1869) 95ff. Rauch Traktat über den Reichstag im 16. Jh. 1905(vgl.Stutz, ZRG. 39, 382. Härtung, MJÖG. 29 [1908] 326ff. Rauchebd. 30, 510).Reincke D. alte Reichstag u. d. neue Bundesrat 1906 (vgl. Rauch, 2RG. 41, 482).
Die den Kurfürsten in Anknüpfung an den Kurverein von 1338 schonin der Goldenen Bulle von Reichs wegen zugestandene und in den Wahl-kapitulationen regelmäßig bestätigte Befugnis, nach eigenem Ermessen auchohne Beteiligung des Kaisers oder eines kaiserüchen Gesandten Zusammen-künfte zu halten und sich zu Kurvereinen zu verbinden 1 , führte dahin,daß sie auf den Reichstagen ein eigenes für sich verhandelndes Kollegium(„einen besonderen Rat") bildeten, was durch den Speierer Reichsabschiedvon 1544 ausdrücklich als altes Herkommen bestätigt wurde 2 . Da mannun auch auf den Landtagen nicht immer gemeinsam, sondern auch ingetrennten Kurien der verschiedenen Landstände zu verhandeln pflegte(S. 671), so machte sich auf dem Reichstag seit der Rezeption der Städtedie Gliederung in drei Kollegien von selbst, indem die den Reichsfiirstenratbildenden Fürsten, Grafen und Herren das zweite, die Städte das dritteKollegium bildeten.
Im Reichsfürstenrat bestand ursprünglich keine feste Stimmordnung,insbesondere haftete das Stimmrecht nicht an den einzelnen Territorien,sondern trug einen rein persönlichen Charakter. Teilungen innerhalb einesHauses vermehrten die Stimmenzahl, während die Stimmen eingegangenerLinien oder ganzer Häuser erloschen und nicht auf den Erwerber ihres
5 Vgl. JPO. Art. 8 § 3.
Sa Ständig wurde die Wahlkapitulation für alle Kurfürsten insgesamt seit1519, aber jede Neuverbriefung nahm Einschübe u. Veränderungen in sich auf.Vgl. Goethe Dichtung u. Wahrheit 1. Teil, 5. Buch.
6 Zeumer Samml. 2 Nr. 205.
1 Der letzte Kurverein hat 1558 stattgefunden, Gerstlacher 5, öllff.
2 Vgl. Gerstlacher 5, 508. N. Samml. 2, 500 §25.