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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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903
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§ 71. Die Kurfürsten. 903

was der westfälische Friede in der Weise bestätigte, daß dem Pfalzgrafenfür sich und seine Nachkommen das eventuelle Nachfolgerecht in die jetztbairische Kur im Wege der Gesamtbelehnung vorbehalten wurde la . Zugleichwurde für das pfälzische Haus eine achte Kur mit dem neuerrichteten Erz-schatzmeisteramt errichtet. Eine neunte Kur 1 " mit dem Amt eines Reichs-Erz-Bannerherrn erhielt Braunschweig-Lüneburg (Hannover) 1708, währendgleichzeitig die Wiedereinführung des seit Jahrhunderten vom Kurfürsten -kollegium ferngebliebenen Königreichs Böhmen besclüossen wurde 2 . Dieneunte Kurstimme wurde aber schon 1778 wieder beseitigt, indem derPfalzgraf nach dem Aussterben des bairischen Hauses (1777) und der Ver-einigung Baierns mit Kurpfalz wieder die fünfte Kurstimme mit dem Erz-truchseßamt übernahm, die achte Stimme mit dem Erzschatzmeisteramtaber nunmehr auf Braunschweig-Lüneburg überging 3 .

Aus ihrem Wahlrecht leiteten die Kurfürsten seit der Wahl Karls Vdas Recht her, jeden Thronbewerber zuvor eine von ihnen vorgelegte Wahl-kapitulation beschwören zu lassen, die den Charakter eines mit ihm ab-geschlossenen Vertrages über die Führung der Reichsregierung hatte 4 . DieVerpflichtungen, die der Kaiser darin übernehmen mußte, bezogen sichteils auf das ganze Reich, teils auf die besonderen Rechte der Kurfürsten.Da die letzteren sich durchaus an das Hergebrachte hielten (Zustimmungder Kurfürsten zu Bündnissen und kriegerischen Unternehmungen, Er-hebung von Steuern, Erteilung von Münz- und Zollprivilegien, Veräußerungvon Reichsgütern und Reichsgefällen, Wiederverleihung heimgefallenerLehen, die etwas Merkliches ertrügen, Ausschreibung von Reichstagen,Zuziehung der Kurfürsten zur Beratung in allen wichtigen Reichsangelegen-heiten, Berechtigung der Kurfürstentage, Anerkennung der Reichsvikariats-rechte) und sich im übrigen darauf beschränkten, das Interesse der Reichs-stände überhaupt wahrzunehmen, so wurde ihnen die Feststellung der Wahl-kapitulation seitens der übrigen Reichsstände nicht bestritten, obwohl dieseallmählich tatsächlich zu einem der wichtigsten Reichsgrundgesetze ge-worden war. Erst durch den westfälischen Frieden, der ohnehin in den

u Vgl. JPO. 4 §§3. 5. 9. Erdmannsdörffer (S. 857) 1, 56. 59. Über dieAbsicht, Wallenstein die Kurwürde zu verleihen, vgl. Schmitt-Dorotic Diktatur1921, 90f.

lb Schwarte Die neunte Kur u. Braunschw.-Wolfenbüttel 1905 (MünsterecheBeitr. z. Gesch.-Forsch. a 7).

2 Vgl. N. Samml. 4, 224ff. A. Schulte a. a. 0. 1, 161ff. 236ff. Erdmanns-dörffer 2, 51 ff. Die Investitur mit dem Kurhut hatte der Kaiser schon 1692 erteilt.

3 Vorübergehend, wegen der Ächtung des Baiem, hatte dieselbe Verschiebungschon 1708-14 stattgefunden.

4 Vgl. Härtung Die Wahlkapitulationen, HistZ. 107, 306ff. Siemsen Kur-brandenburgs Anteil an den kais. WahJk. 1689-1742 (Zeumer Stud. 3, 3) 1909.Regler Wahlcapitulationes 1711. Eichhorn 4, 11 ff. 282f. 517f. Stobbe Rechts-V- 2, 188. Pütter Hist. Entwicklung 1, 350f. 2, 2. 32. 118f. 372. PfeffingerVitr ilhstratus 1, 834ff. Frensdorff, ZRG. 33, llöff. Zeumer Samml. 2 Nr. 180.

Entwicklung geht parallel zu der der bischöfl. Wahlkapitulationen. Vgl. Feine(S. 887) 330ff. Iwand(§68 n. 3).

ÄSchröder-v.Künßberg, Deutsche EechtaeeBchichte, 7. Aufl. 58