902 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
Soweit der Hofrat die persönlich an den Kaiser gebrachten Rechts-händel zu entscheiden hatte, wird erst später (§ 74) von ihm zu reden sein.Ursprünglich war er außerdem das oberste Regierungskollegium, das ge-ringere Sachen durch eigene Mehrheitsbeschlüsse erledigen konnte, in wich-tigeren Angelegenheiten aber den Staatsrat des Kaisers bildete. In dieserBeziehung tat ihm der Geheime Rat mehr und mehr Abbruch. Seit 1559hatte der Reichshofrat außer seinen gerichtlichen Aufgaben nur noch dieBegutachtung der Reichslehensachen und kaiserlichen Privilegien 8 . Zuden ersteren wurde auch die Bestätigung der Hausgesetze gerechnet. AlleLehnserneuerungen von Reichslehen und die Vollmachten der zu ihrerEntgegennahme erschienenen Gesandten mußten zuvor vom Reichshofratbegutachtet werden, der dafür, unabhängig von den der Reichshofkanzleizufallenden Kanzleitaxen, hohe Gebühren zur Verteilung unter die Mit-glieder erhob. Die Verleihung der nichtfürstlichen Reichslehen geschah imReichshofrat selbst, während die Fürstentümer vom Thron aus verliehenwurden.
Einen engeren Kreis von „geheimen Räten" besaßen schon Friedrich IIIund Maximilian I. Der letztere hatte sich im Innsbrucker Landtagsabschiedvon 1518 die „eigenen geheimen großen Sachen" ausdrücklich zu besondererBehandlung vorbehalten. Als ein festes Kollegium erscheint der „GeheimeRat" erst seit 1527. Er nahm die Stellung eines Staatsrates mit begut-achtender Stimme ein. Anfangs wohl wesentlich nur mit auswärtigen An-gelegenheiten befaßt, zog der Geheime Rat mehr und mehr auch die frühervor den Hofrat gehörigen Regierungsangelegenheiten an sich, bis diesernur die Lehnssachen und Privilegien behielt. Vorsitzender war der Kaiseroder statt seiner der oberste Hofmeister. Weitere Mitglieder waren der Vize-kanzler, dem der erste Bericht über alle Einlaufe oblag, der oberste Hof-marschall, der böhmische Kanzler, die Söhne des Kaisers und wen dieseraus persönlichem Vertrauen berufen hatte. Die geheimen Räte hatten unterallen Hofbeamten den ersten Rang, vor den Hofräten. Bis zur Hofrats-ordnung von 1654 stand ihnen das Recht zu, auch den Sitzungen des Reichs-hofrats beizuwohnen.
§ 71. Die Kurfürsten.
Bis zum westfälischen Frieden blieb der Bestand des Kurfürsten-kollegiums derselbe, wie ihn die Goldene Bulle von 1356 in bestimmterReihenfolge festgestellt hatte: Mainz, Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsenund Brandenburg. Die sächsische Kurwürde ging 1547 von der (älteren)ernestinischen auf die albertinische Linie über. Die pfälzische Kurwürdesamt dem Erztruchseßamt wurde nach der Ächtung des PfalzgrafenFriedrich V seitens des Kaisers an den Herzog von Baiern verliehen (1623),
8 Über Moratorien vgl. S. 897.1 Zeumer Qu.-S. 2 Nr. 196.