§ 70. Die Eeichshofbeamten. 901
war ihm nur die Verwaltung der Finanzen, für die Maximilian schon 1491einen „Generalschatzmeister" eingesetzt hatte, während er 1498 auch hierfüreine kollegiale Zentralbehörde, die „Hofkammer", bestellte. Die letzterevereinigte den gesamten Einnahme- und Ausgabedienst; sie bestand ausfünf Statthaltern, von denen einer als „Reichsschatzmeister" für die Reichs-finanzen bestimmt war. Durch die Hofratsordnung von 1497, die Hof-kammerordnung von 1498 und die gleichzeitige Hofkanzleiordnung 6 suchteder Kaiser, indem er die Beamtenverfassung seiner Erblande nach bur-gundisch-niederländischem Muster 8 "- organisierte, einen festen Eückhalt fürdas monarchische Prinzip gegenüber den auf eine aristokratische Republikhinzielenden Reformbestrebungen der Reichsstände zu gewinnen. Durchdie Einsetzung des Reichsregiments wurden die Pläne des Kaisers abervorerst durchkreuzt. Hofrat und Hofkammer gelangten nicht zu der be-absichtigten Entwicklung, und die im Innsbrucker Landtagsabschied von1518 in Aussicht genommene Umbildung kam wegen des bald darauf er-folgten Todes des Kaisers nicht zur Ausführung. Dagegen nahm Ferdinanddie von seinem Großvater begonnenen Reformen mit Erfolg wieder auf,und durch seine Stellung zum Reich als Statthalter seines Bruders kamensie wenigstens teilweise auch jenem zu gut. Zwar die wiederhergestellteHofkammer beschränkte sich auf die erbländischen Finanzen, aber der durchdie Hofratsordnungen von 1527, 1541 und 1550 reorganisierte Hofrat wurde,entsprechend dem französischen conseil und dem continuäl Council Eduards 1,mehr und mehr zu einer eigentlichen Reichsbehörde 7 . Infolge des PassauerVertrages von 1552, der gegenüber den spanischen und sonstigen nicht-deutschen Räten Karls V festsetzte, daß deutsche Sachen nur mit deutschenRäten behandelt werden dürften, wurden alle erbländischen Sachen vomHofrat abgezweigt und dieser zu einem Reichshofrat umgestaltet. Wahr-scheinlich hat sich diese Umwandlung nach der Thronbesteigung Ferdinands I(1558) vollzogen 71 . In der RHRO. von 1559 erscheint zum erstenmal derReichsvizekanzler als Mitglied, während vorher stets der vom Kaiser er-nannte Hofkanzler genannt wird. Zusammensetzung und Mitgliederzahldes Hofrats hat häufig gewechselt; die RHRO. von 1654 setzte die Zahl auf18 fest. An der Spitze stand ein Präsident (vorher der oberste Hofmarschall),der aber, wenn ein Fürst Mitglied war, diesem den Vorsitz abtreten mußte.Über die Einlaufe hatte zunächst der Vizekanzler (vorher der Hofkanzler)zu berichten. Die Mitglieder waren teils aus dem Reich, teils aus den deutschenErblanden, die letzteren überwogen. Sie mußten teils dem Adel, teils demDoktorenstand angehören, Seit dem "Westfälischen Frieden mußte einebestimmte Zahl der Hofräte evangelisch sein.
• Seeliger a. a. 0. 208. Entwürfe einer Hofordnung von 1498 ebd. 192ff.
9a Bestritten. Vgl. § 78 n. 82.
7 Vgl. Winter Der Ordo consilii von 1550, ein Beitrag zur G. des Reicha-hofrates, Arch. f. österr. G. 79, 101 ff.
a Nach anderer Ansicht erst nach dem Westf. Frieden. Vgl. Brunner-Heymann' 284. Meyer-Anschütz' 88.