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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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900 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

strenge Trennung derrömischen Kanzlei" von der erbländischeu dieaber nicht von Dauer war. DieReichshofkanzlei" 4 » stand unter'demvom Erzkanzler ernannten Vizekanzler (seit 1519), dem später noch derReichsreferendar zur Seite war. Weitere Beamten der Kanzlei waren dieSekretarien, der Registrator, der Taxator, die Schreiber und Diener. Späterwurden sämtliche Kanzleibeamten vom Erzkanzler ernannt, die Kaisermußten in Gemäßheit der Wahlkapitulationen sich dabei jedes Eingriffesenthalten. Alle Kanzleibeamten hatten dem Kaiser und dem ErzkanzlerTreue und Gehorsam zu schwören. Besoldet wurden sie vom Erzkanzlerder dafür ein Bauschquantum vom Reich erhielt und die Kanzleitaxenfestzusetzen hatte 5 .

Die Reichshofkanzlei hatte keinen festen Sitz, sondern befand sichimmer am Hof des Kaisers. An sie gingen alle Einlaufe aus dem Reich,die nicht ausdrücklich an die Person des Kaisers gerichtet waren. DerVizekanzler oder der ihn vertretende Referendar oder Sekretär hatte demKaiser oder der von diesem bezeichneten Stelle über die Einlaufe zu be-richten. Alle Verfügungen des Kaisers in Reichsangelegenheiten mußtenvon der Reichshofkanzlei ausgefertigt, beglaubigt und besiegelt werden,anderenfalls waren sie null und nichtig. Die Kanzlei war demnach dieeinzige expedierende Behörde und als solche dafür verantwortlich, daß keineungehörigen Beurkundungen erfolgten. Die Verantwortlichkeit bestandzunächst nur dem Kaiser gegenüber, doch wird man die Stellung des Erz-kanzlers zur Kanzlei dahin auffassen müssen, daß sie auch ihm und durchihn den Reichsständen für die Wahrung der reichsverfassungsmäßigenVorschriften verantwortlich war. Da zu der expedierenden Tätigkeit nochder mündliche Vortrag des Vizekanzlers über alle Einlaufe hinzukam, sowar sein Amt ein sehr einflußreiches, und bis zur Errichtung der öster-reichischen Hofkanzlei (1620) hat man ihn geradezu als den kaiserlichenKabinettsminister zu betrachten. Seitdem war er auf die Reichssachen be-schränkt und verlor dadurch an Einfluß.

In seiner ersten Anlage ein wirkliches Reichsministerium war der1497/98 von Maximilian I ins Leben gerufeneHofrat" (auchHofregi-ment")für alle Händel, Sachen und Geschäfte, die künftig vom HeiligenReiche deutscher Nation, gemeiner Christenheit oder von unsern erblichenFürstentümern und Landen herfließen, ferner für Sachen, welche den Hofund dessen Verwandte betreffen". Er war die oberste Justiz- und Re-gierungsbehörde für das Reich und die kaiserlichen Erblande, entzogen

4a Seit dem 15. Jh. kann man auch von einem Reichsarchiv sprechen. Außer-dem entstanden noch drei andere Archive des Reiches: beim Reichskammergericht,bei der Mainzer Reichskanzlei und bei der Kanzlei der Reichserbmarschälle vonPappenheim (beim immerwährenden Reichstag zu Regensburg). Vgl. Breßlau,UikL. I 2 , 176 ff.

B Vgl. Hofkanirieiordnung Maximilians II von 1570 nebst den einschlagendenBestimmungen der Wahlkapitulationen und anderen Ergänzungen bei Gerst-lacher 5, 732-84. Wichtige Urkunden über die Rechte des Erzkanzlers bei Sec-liger a. a. 0. 213ff.