Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
899
Einzelbild herunterladen
 

§ 70. Die Reichshofbeamten. 899

generale, neu geschaffen, während es im Reich diensttuende königlicheBeamte kaum noch gab. Der persönliche Charakter des früheren Regimentstrat nur noch bei den Hofbeamten hervor.

Die Erzämter wurden durch den westfälischen Frieden noch um einErzschatzmeisteramt vermehrt, das der Pfalzgraf für das auf Baiern über-tragene Erztruchseßamt erhielt, während es nach der Vereinigung Baiernsund der Pfalz an den Kurfürsten von Hannover (bisher Erzbannerherr)kam. Sie waren im wesentlichen bloßeDignitäten" ohne eine reale Be-deutung. Dasselbe galt im allgemeinen auch von den Erbämtern, die abermit gewissen Einnahmen verbunden waren 1 . Eine hervorragende Bedeutunghatte nur das Erzkanzleramt für Deutschland 1 », das durch den Reichs-deputations-Hauptschluß von 1803 von Kur-Mainz auf das neugeschaffeneKur-Regensburg übertragen wurde. Im übrigen traten gegenüber den Erb-beamten die persönlich vom Kaiser ernannten Hofbeamten, namentlichder Obersthofmeister, Oberstmarschall und Generalschatzmeister, als be-sondere Vertrauenspersonen in den Vordergrund 2 . Als Beamter für dieErteilung kaiserlicher Gnadenerweisungen, namentlich Adelsverleihungen,Verleihungen gelehrter Grade und die Ernennung öffentlicher Notare,erhielt sich der von Karl IV eingeführte Hofpfalzgraf, indem der Kaiserentweder für die einzelnen Territorien besondere Hofpfalzgrafen ernannteoder den Landesherren diese Würde erteilte 3 .

Hinsichtlich der Hofkanzlei traten unter Friedrich III die alten An-sprüche des Erzkanzlers, insbesondere der auf die Ernennung des Vize-kanzlers (S. 533) wieder hervor. In den letzten Regierungsjahren Maxi-milians I und unter Karl V besorgte die erbländische Hofkanzlei unterdem vom Kaiser ernannten Hofkanzler in einer besonderen für das Reichbestimmten Abteilung unter einem eigenen Sekretär auch die Reichs-angelegenheiten 4 . Dagegen bestand unter Friedrich III und in der erstenZeit Maximilians I, sodann wieder seit der Thronbesteigung Ferdinands I

1 Das Erbmarsohallamt hatten die Grafen von Pappenheim, das Erbschenken-amt (bis 1714) die Schenken von Limburg, seit 1714 die Grafen von Althann, dasErbtruchseßamt die Grafen von Waldburg, das Erbkämmereramt die Fürsten vonHohenzollern, das Erbschatzmeisteramt die Grafen von Sinzendorf. Über die Be-deutung des Marschall- und Schenkenamts vgl. Gerstlacher 5, 784ff.

la Vgl. Geist Der Kurerzkanzler von Mainz als treibende Kraft in der Zer-setzung des alten Deutschen Reichs, Diss. Greifsw. 1913.

2 In den Wahlkapitulationen mußten die Kaiser versprechen, nur Männervon guter Herkunft (womöglich aus dem hohen Adel) und nur Deutsche oder solcheAusländer, die Lehen im Reiche hätten, zu Hofämtern zu berufen.

3 Vgl. S. 528. § 78 3 \ Schwarz Die Hofpfalzgrafenwürde der jur. Fak. Inns-bruck (Beitr. z. RG. Tirols 1904 S. 215ff.). Hauptmann Wappenrecht 530ff. BeckHofpfalzgrafenamt der Fürstbischöfe zu Speyer u. Notarsbestallungen im 16. Jh.,Deutscher Herold 1916 Nr. 9. Zur Erteilung von Adelsbriefen ermächtigte nurdie comitiva maior.

Die österreichischen Erblande standen zwar nicht unter Karl V, sondernunter seinem Bruder Ferdinand; da dieser aber als Statthalter des Reiches denKaiser zu vertreten hatte, so wurden die erbländischen Einrichtungen durch ihnauch für das Reich von Bedeutung.