Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
898
Einzelbild herunterladen
 

898 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Im Anfang unserer Periode wurde noch häufig die kaiserliche Be-stätigung landesherrlicher Gesetze nachgesucht, weil sie den Vorteil hatteden Reichsgerichten gegenüber die Nichtverletzung reichsgesetzlicher Be-stimmungen festzustellen 9 . Seit der zweiten Hälfte des 16. Jhs. kamenderartige Bestätigungen außer Übung, dagegen wurde an der Notwendigkeitder kaiserlichen Bestätigung für die Hausgesetze der Reichsstände undReichsritterschaft festgehalten.

Kaiser und Reich" sind nicht zwei verschiedene Faktoren in höhererEinheit, sondern beide bezeichnen dasselbe Subjekt, nurKaiser" mehrdie individualistische Seite,Reich" mehr die objektive Seite, es ist keinZusammenfassen zweier koordinierter Faktoren 10 . Erst seit dem 15. Jh.erwirbt der Reichstag soviel ständische Rechte, daß man ihn neben demKönig als Träger der Reichspersönlichkeit ansehen kann. Die Reichsreformfaßt aber nicht das Reich als eine Einung 11 auf, deren Haupt der Kaiser,dessen Genossen die einzelnen Reichsstände sind, vielmehr suchen die Ständedie Summe der Reichsgewalt an sich zu ziehen und dem König abzunehmen,aber nur für ihre Gesamtheit, ohne Vergrößerung des Gewaltbereichs derEinzelnen. In der Hauptsache sind sie siegreich in der Gründung einerständischen Zentralgewalt, das Reich bleibt auch für sie ein einheitlicherVerband.

Der TitelHeiliges römisches Reich" ohne den Zusatz ist nach derZeit der Ottonen allmählich entstanden und bis über die Mitte des 15. Jhs.in Gebrauch gewesen. Erst dann tritt der Zusatzdeutscher Nation" hinzu,wird ein Jahrhundert lang oft gebraucht, aber im Gegensatz zu den außer-deutschen Nebenländern; er sollte aber nie das Reich als ein von der deutschenNation abhängiges bezeichnen, also nie war es offizielle Bezeichnung desReichs in dem Sinne, den die gelehrte Umdeutung des 17. Jhs. hinein-gelegt hat.

§ 70. Die Reichshofbeamten.

Adler Organisation der Zentralverwaltung unter Maximilian I 1886. Rosen-thal Behördenorganisation Ferdinands 1887. ülmann Maximilian 1, 804ff.G. Meier, KritVjschr. 29, 669ff. Lorenz Reichskanzler und Reichskanzlei (DreiBücher G. und Politik 52ff., auch Preuß. JB. 39, 474ff.). Seeliger Erzkanzlerund Reichskanzleien 1889 S. 62ff. Luschin v. Ebengreuth Ost. Reichs-G.263ff. Kretschmayr Das deutsche Reichsvizekanzleramt 1897 (auch ArchOG.84, 381ff.). Fellner-Kretschmayr D. österr. Zentralverwaltung, 3 Bde. 1907.Walther Kanzleiordnungen Maximilians I, Karls V u. Ferdinands I, Arch, Urk.-Forsch. 2 (1908) 335ff.

Durch die Reichsreform wurden ganze Gruppen von reichsständischenBeamten, wie die des Reichskammergerichts, die Schatzmeister, die Eeichs-

. » Vgl. Eichhorn 4, 292ff.

10 Vgl. Smend (S. 895) gegen v. Gierke u. Härtung. Vgl. v. BelowDeutsche Staat d. MA. 1, 187 f.

11 So v. Gierke Gen.-R. 1, 509ff.