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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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897
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§ 69. Der Kaiser. 897

Kaiser gewisse Stellen zu besetzen. Privilegia de non appellando gegen dieBeichsgerichte konnten nur von ihm erteilt werden 6 . Als oberster Lehns-herr vollzog der Kaiser die Verleihung der Eeichslehen; die Wiederverleihungheimgefallener Reichslehen erforderte die Mitwirkung der Kurfürsten, sobalddie Lehenetwas Merkliches ertrugen". Die Investitur der Reichspröpstewar Sache des Kaisers. Bei manchen Kirchenämtern hatte er auch dasRecht der ersten Bitte 7 . Während im 16. u. 17. Jh. die Mitwirkung desKaisers bei den Wahlen in den Reichsbistümern 7 a nur in politischen Formen(Wahlgesandtschaft usw.) erfolgte, bildete sich seit Ende des 17. Jh., vor-nehmlich aber im 18. Jh. eine Rechtsgrundlage für die Mitwirkung aus,wobei die Theorie das Wormser Konkordat rezipierte. Das Rechtsinstitutdes kaiserlichen Wahlkommissars vermochte sich durchzusetzen; aber derAnspruch auf die kaiserliche Exklusive bei Besetzung von Bistümern istnicht durchgedrungen, obwohl die Exklusive bei der Papstwahl seit dem18. Jh. mit Erfolg geltend gemacht wurde. Zu den Reservatrechten, dieder Kaiser auch innerhalb der Territorien ausübte, gehörte die Verleihungvon Zoll-, Stapel- 7b und Münzgerechtigkeiten, die aber der Mitwirkung desKurfürstenkollegiums bedurfte, die Ernennung von Notaren mit öffent-lichem Glauben für das ganze Reich (notarii publici imperii), die Verleihungdes Promotionsrechtes (ius dociorandi) an Universitäten (§ 44 n. 4), dieErteilung gelehrter Grade 7 c , von anderen Titeln und von Standeserhöhungen(S. 887f.). Die Erteilung von Moratorien 7 « 1 war an sich ein kaiserlichesRegal, das durch den Reichshofrat ausgeübt wurde, aber seit Mitte des16. Jh. nur dann, wenn Reichsunmittelbare darum nachsuchten; Land-sässige hatten sich an ihren Landesherrn bzw. dessen Kanzlei oder Hof-gericht zu wenden; der Kaiser verfügte da nur in besonders dringendenFällen. Eine Konkurrenz zwischen Kaiser und Landesherrn (§ 78, 4), soweitdiese dem Reichsfürstenstand angehörten, bestand hinsichtlich des Be-gnadigungsrechts, der Gewährung von Legitimationen und Volljährigkeits-erklärungen und der Erteilung von Stadt- und Marktrechten 8 .

6 Nach dem JRA. von 1654 § 116 sollte der Kaiser neue Privilegien dieserArt nur in den dringendsten Fällen erteilen.

7 Vgl. § 48 n. 17. König Sigmund übte das Recht gegenüber sämtliohenDom- und Kollegiatstiftern als ein althergebrachtes Kronrecht aus. Vgl. UrkundeSigmunds v. 1414, N. Arch. 23, 151. Coulin Kaiserliche erste Bitte auf Abtei undHochstift Fulda, VjschrSozWG. 15 (1920) 268ff.

'» Vgl. Feine Besetzung der Reichsbistümer vom Westf. Frieden bis zur Säku-larisation 1921 (Stutz Abh. 97f.) 92ff.

"> Vgl. Brunner-Heymann RG. 7 280. Noack Stapel- u. SchiffahrtsrechtMindens 1648-1769 (Q.-Darst. N.-Sachs. 16) 1904. Vgl. S. 700 92 .

7c Vgl. v. Wretschko Verleihung gelehrter Grade durch den Kaiser seitKarl IV 1910; Die akad. Grade an österr. Univ. 1910. Meyhöfer Die kaiserl.Stiftungsprivilegien f. Univ. (Arch. Urk. Forsch. 4, 291 ff.).

Graf Oberndorff Das vom Landesherm oder von Staats wegen erteilteMoratorium, Diss. Greifsw. 1905, S. 16. 82. Vgl. § 70 40 .

8 Über, letztere Pütter Auserles. Rechtsfälle 2, 807. Über Jahrgebung vgl.

§78". 6 6b