896 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
Bulle. Die Kurfürsten nahmen an der Wahl vielfach nur noch durch Ge-sandte teil. Auch die Krönung wurde seit Ferdinand I -regelmäßig zu Frank-furt vollzogen. Die früheren Beziehungen des Papstes zu den Wahlvorgäneenwaren seit Wegfall der römischen Krönung 1 * von selbst beseitigt. DieWähler hielten seit x\lbrecht IDohne Unterbrechung an dem habsburgischenHause bis zu dessen Aussterben mit Karl VI »(1740) fest, auch Karl VII j(1742—45) verdankte die Wahl nicht seiner Stellung als Kurfürst von Baiernsondern als habsburgischer Regredienterbe. Nach seinem Tode fiel die Wahlauf Franz L,. Herzog von Lothringen (1745—65), als Gemahl der habs-burgischen Erbtochter Maria Theresia. An dem lothringisch-habsburgischenHause (Joseph IL1765—90, Leopold 11.1790—92, Franz 11,1792-1806)wurde dann bis zur Auflösung des Reiches festgehalten. Die Regierungs-mündigkeit trat seit der Wahl Josephs I statt des früher beobachtetenribuarischen Termins mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ein 2 . Für eineTätigkeit der Reichsvikare, zu der auch die Besetzung der obersten Reichs-gerichte gehörte, soweit sie dem Kaiser zustand, war (abgesehen von demInterregnum 20. Okt. 1740 bis 24. Jan. 1742) nur selten Gelegenheit, da dieKaiser regelmäßig schon bei ihren Lebzeiten die Wahl und Krönung ihresNachfolgers zum „Römischen König" durchsetzten, unmündige Kaiseraber in dieser Periode nicht vorkamen 3 . Auch die seit der Wahlkapitulationvon 1711 vorgesehene Vertretung in sonstigen Verhinderungsfällen ist nichtpraktisch geworden 4 . Das seit dem Westfälischen Frieden zwischen Pfalzund Baiern streitige pfälzische Vikariatsrecht sollte nach dem Vergleichvon 1752 abwechselnd ausgeübt werden 5 .
Die Rechte des Kaisers waren durch die neuere Verfassungsentwick-lung, zumal durch die Wahlkapitulationen 5 », auf das äußerste eingeschränkt.Die letzteren legten dem Kaiser die Pflicht der Residenz im Reiche auf;allen Reichsständen und ihren Gesandten sowie den Angehörigen der Keichs-ritterschaft mußte er auf Ansuchen Audienz gewähren; die HofspracKesollte entweder deutsch oder lateinisch sein. Die meisten Rechte übte derKaiser nur noch in Gemeinschaft mit dem Reichstag oder den Kurfürsten aus.
Zu den ausschließlich kaiserlichen Rechten gehörte die Vertretung desReiches nach außen (abgesehen von Kriegserklärungen und Verträgen),die Berufung des Reichstages, solange er periodisch zusammentrat, die Ein-bringung von Initiativanträgen bei diesem, sowie die Ratifikation undPublikation der Reichsgesetze 5 ". Bei dem Reichskammergerieht hatte der
la Letzte Kaiserkrönung in Rom 1452 (Friedrich III).
2 Vgl. S. 525. Kraut Vormundschaft 3, 117ff.
3 Vgl. n: 1 und Eichhorn 4, 308 n.
4 Vgl. Kraut a. a. 0. 3, 119. 126. 129f.
6 Vgl. Eichhorn 4, 308 Note c. Erdmannsdörffer a. a. 0. 1, 310f. Text:Zeumer Qu.-S. 2 Nr. 210.
6a Die im Westfälischen Frieden vorgesehene ständige Wahlkapitulation kamerst 1711 zustande.
n J. Lukas Über die Gesetzespublikation in Österr. u. dem Deutschen Reich1903 (vgl. Rauch, ZRG. 41, 484). Vgl. § 92 1 .