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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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893
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§ 68. Stände und Konfessionen. 893

heims I»uiid Friedrichs d. Gr. hatten in Brandenburg und Pommern nurgeringen Erfolg; mehr wurde in Ost- und Westpreußen, wo die Verhältnissebesonders im argen lagen, durchgesetzt.

2. Der bisher ausschließlich katholische 10 " Charakter des Reiches wurdedurch den Religionsfrieden von 1555 zugunsten der augsburgischen Kon-fession im Sinn der Parität abgeändert 17 ; der Landfriede wurde auf dierelMösen Streitigkeiten ausgedehnt. Die volle Parität wurde jedoch nurin den Reichsstädten durchgeführt, während sie im übrigen bloß denHerrschenden, d. h. den Reichsständen und der Reichsritterschaft, abernicht den Untertanen zu gut kam. Die Landesherren erhielten das Rechtdes Religionsbannes (ius reformandi) (vgl. unten § 78, 3), kraft dessen siefür ihr Gebiet nach ihrem Ermessen beide Konfessionen zulassen oder dieeine verbieten konnten, wenn sie nur den Anhängern des verbotenen Be-kenntnisses (auch solchen leibeigenen Standes) freien Abzug mit ihremganzen Vermögen gestatteten. Der westfälische Friede dehnte die Paritätauch auf die Reformierten als augsburgische Konfessionsverwandte aus 17aund beschränkte die fernere Ausübung des Religionsbannes (ausgenommenin den österreichischen Erblanden) durch die Festsetzung des Jahres 1624als Normaljahr, so daß alle, die in diesem Jahr das Recht der öffentlichenoder privaten Ausübung ihrer Religion (publicum seu privatum suae reli-gionis exercitium) durch ausdrückliches Zugeständnis oder lonqus usus be-sessen hatten, dabei erhalten bleiben sollten, während die Landesherrengegenüber den durch das Normaljahr nicht Geschützten, soweit diese nichtden freien Abzug vorzogen, zwischen Duldung und Ausweisung, unbe-schadet des Vermögens der Ausgewiesenen, wählen konnten 18 . Dissidentensollten auch ferner im Reiche nicht geduldet werden. Die Reichsstädtewurden durch den westfälischen Frieden (Art. 5 § 29) hinsichtlich des Reli-gionsbannes den übrigen Reichsständen und der Reichsritterschaft gleich-

Ma Vgl. Ketzerei (§ 62 21 ), Acht und Bann (§ 62").

» Augsb. Rel.-Fr. §§ 15-17. 20. 24. 26. 27 (Zeumer 2 Nr. 189. N. Samml.3, 17Ö.J. Vgl. Stutz Kirchenrecht (S. 11) 370ff. Wolf Quellenkunde zur Ref.G.1, 435ff. Brandi Augsb. Rel.-Er. 1896. v. Bonin Prakt. Bedeutung des iusreformandi 1902 (Stutz Abh. 1). Th. Knapp Das Reformationsrecht in Deutschi,nach dem Westf. Frieden (Ges. Beitr. 449ff.). Fürstenau Das Grundrecht d. Rel.-Freiheit n. seiner gesch. Entw. in Doutschl. 1891. S. Adler Der Augsb. Rel.-Fr.u. d. Protestantismus in österr. 1910 (Festschr. f. Brunner 251 ff.). Smend RKG.1> 142ff. 180ff. 225f. Über die Durchführung der Gegenreformation durch Ref.-Kommissionen vgl. Schmitt-Dorotic Diktatur 1921, 76ff. Th. Mayr Einrichtungu. Tätigkeit d. tirol. Religionsagenten 1607-65, ForschMittTirol 13(1916) 37ff.Über den geistlichen Vorbehalt vgl. § 78 n. 9. § 83 n. 2.

1?a Keller Die staatsrechtl. Anerkennung d. reform. Kirche auf dem westf.Friedenskongreß 1911 (Festg. f. Krüger 474ff.).

18 JPO. Art. 5 §§ 1. 28. 30-37. 48. Art. 7 § 1. Streitig blieb die Frage, obder Landesherr ohne landständische Genehmigung berechtigt sei, statt bloßerDuldung auch die öffentliche Religionsübung zu gestatten. Der Glaubensduldungwaren die Fürsten besonders in neugewonnenen Gebieten geneigt oder sie mußten8ie aus polit. Gründen üben. Bisweilen waren ihnen durch Staatsverträge die Händegebunden. Vgl. Kaas Geistl. Gerichtsbarkeit d. kath. K. in Preußen 1, 12f.