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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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892
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892 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

ziehung der römischrechtlichen Bestimmungen über die servi. in den anPolen grenzenden Landesteilen durch den Einfluß der polnischen Gesetz-gebung, die im 16. Jh. die Leibeigenschaft im schroffsten Sinne eingeführthatte 15 . Nur vereinzelt vermochten sich die ?dten Freibauern zu erhalten.Leibzins und Hauptrecht, im Westen das eigentliche Merkzeichen der Leib-eigenschaft, spielten im Osten keine Eolle. Hier bestanden die Leistungender Bauern ausschließlich in Frondiensten, oft ungemessenen, die man andie Stelle des früheren Grundzinses gesetzt hatte. Um dieser Frondienstewillen gestattete man dem Bauern den Abzug nur gegen Stellung einesErsatz- oder Gewährsmannes, zuweilen mußten selbst mehrere zur Auswahldes Herrn gestellt werden. Indem die Frondienste auch auf den Gesinde-zwangdienst ausgedehnt wurden, ergriff die Beschränkung der Freizügig-keit auch die Kinder der Bauern sowie solche, denen der Herr wegen Un-botmäßigkeit den Hof entzogen hatte. Diese mußten als Gutstagelöhner(Instleute 1511 , Einlieger) auf dem Hofe bleiben, während die Kinder derBauern in der Begel, solange sie ledig waren, zum Gesindedienst auf demHofe verpflichtet waren. Bei den Erbuntertänigen ist die Arbeit, nicht aberihre Person Zubehör des Gutes. Der Abzug wurde ihnen nur gestattet,wenn sie sich mit dem Herrn über den Loskauf verständigten 16 . Die Über-nahme eines vom Herrn angebotenen Hofes durfte nicht verweigert werden.Zur Erlernung eines Handwerks wie zur Verheiratung war die Genehmigungdes Herrn erforderlich. Da die Folge nach der Mutter im Osten unbekanntwar, so wurde auch den Töchtern der Bauern die Verheiratung nach aus-wärts nur gegen Loskauf gestattet. Die dem Westen besonders charakte-ristischen gemischten Gemeinden waren dem Osten, da die Freizügigkeitfehlte, durchaus unbekannt. Seit Ende des Mittelalters gehörten alle Dorf-bewohner demselben Gutsherrn, der zugleich ihr Gerichtsherr war. Siewaren Hofhörige und galten als Zubehör des Herrnhofes. Vorübergehendhaben die Herren sogar ein Eigentum an der Person und das Becht freierVeräußerung in Anspruch genommen. Die auf die Befreiung des Bauern-standes gerichteten Bestrebungen der preußischen Könige Friedrich Wil-

16 Vgl. Graf Krasinski Geschieht!. Darstellung der Bauernverhältnisse inPolen, 2 Bde. 1898. Das jus teutonicum (S. 742) hat sich in Polen wenigstens inder Erinnerung sehr lange gehalten. Jedenfalls zeigt eine Dorfordnung von Mitte18. Jh. noch große Ähnlichkeit mit den alten Ordnungen. Brandenburger Goldaub. Posen S. 16. Unter polnischer Herrschaft verfielen die deutschen Kolonien ausder Erbfreiheit in Hörigkeit; sowohl bei der Kolonisation des MA. als auch im 18. Jh.Brandenburger 29. M. Bär D. Adel u. adelige Grundbesitz in Polnischpreußenz. Z. der preuß. Besitzergreifung 1911. Zur Kolonisation vgl. Behaghel G. d.deutschen Sprache 3 21 ff. Bonwetsch G. d. deutschen Kolonien a. d. Wolga1919. Kaindl G. d. Deutschen i. d. Karpathen, 3 Bde. 1907-10. Low DeutscheBauernstaaten auf russischer Steppe 1916. Über die galizischen Bauern im 15. Jh.vgl. Rundstein in: Studya nad historya prawa polskiego 2, 2 (1903). Sklavereiin Rußland: Götz Das russ. Recht, Bonner Univ.-Progr. 1909 S. 12f.

"» Insten heißen in Preußen die nicht spannfähigen Bauern (1816) und dievor 1765 angesetzten Kleinbauern.

16 Vgl. Z. f. deutsche Kultur-G. 1896 S. 467 ff.