Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
891
Einzelbild herunterladen
 

§ 68. Stände und Konfessionen. 891

die Person des Herrn gebunden waren und nicht zu einem Hof gehörten,so besaßen sie vielfach auch das Recht der Freizügigkeit, wenn sie nur dieRechte desnachfolgenden Herrn" wahrten und ihre Leibhühner ent-richteten. Einer Heiratserlaubnis bedurften sie in der Regel nicht; da aberdie Kinder regelmäßig der Mutter nachfolgten (nur zuweilen Teilung nachden Geschlechtern), so hatte der Leibherr bei Ungenossenehen 12a seinerLeute eine Ungenossenabgabe (üngenossame) zu beanspruchen. Durch dieFreizügigkeit und die Heiratsfreiheit kam es dahin, daß in den meisten DörfernLeibeigene der verschiedensten Herren im Gemisch saßen, während alle Dorf-bewohner demselben Gerichtsherrn unterworfen waren 13 . Gerichts- wieGrundherren suchten diesem Übelstand nach Kräften durch wechselseitigenAustausch oder durch gegenseitige Freizügigkeitsverträge und durch dieAbwehr aller neuen Ansiedler, die einennachfolgenden Herrn" hatten,zu begegnen 14 . Denn die Veräußerung ihrer Leute war den Leibherren ge-stattet; da das ganze Verhältnis aber nicht mehr als ein solches persön-licher Unfreiheit aufgefaßt wurde, so erschien auch die Veräußerung nichtals eine Veräußerung der Person, sondern nur als eine Übertragung der be-sonderen Besteuerungsrechte, die den Herren gegenüber ihren Leibeigenenzustanden. Die besonderen Steuern und Steuerzuschläge, denen die Leib-eigenen unterlagen, bildeten schließlich neben dem ehrenrührigen Xanienden einzigen Unterschied dieser Klasse gegenüber den Freien; in manchenGegenden kamen aber auch diese letzten Reste der Leibeigenschaft schonim Lauf des 16. und 17. Jhs. vollständig ab.

Den umgekehrten Weg hat die Entwicklung im östlichen Deutsch-land, und zwar ebensowohl in den früheren Kolonisationsgebieten ost-wärts der Elbe, die im Mittelalter nur von freien Leuten bewohnt wurden(S. 498), wie in Österreich, Böhmen, Mähren und Schlesien eingeschlagen.Während sich im Westen mehr und mehr ein Übergang von der Knecht-schaft zur Freiheit vollzog, hat im Osten das wirtschaftliche Bedürfnisder zum Großbetrieb übergegangenen Gutsherren die Nachkommen derfreien Kolonisten Schritt für Schritt zu einer, der baierischen Leibeigen-schaft ähnlichen, diese an Härte vielfach noch übertreffenden Erbunter-tänigkeit oder Hofhörigkeit gefühlt. Die Ansätze finden sich bereits im16. Jh., aber erst die durch den 30jährigen Krieg herbeigeführte Ent-völkerung machte es für den Großgrundbesitz zu einer Lebensfrage, sichmit allen Mitteln die Erhaltung der nötigen Arbeitskräfte zu sichern. Unter-stützt wurde diese Entwicklung in Mecklenburg durch die ungehörige Heran-

12a Vgl. Fehr Frau u. Kinder (§ 61 n. 130) 213ff.

13 Andererseits konnten Leibeigene auch Leihegüter von fremden Grund-nerren empfangen, so daß sie einer dreifachen Untertänigkeit (gegen Leib-, Grund-und Gerichtsherm) unterlagen.

Durch die Freizügigkeitsverträge erhielten die Leibeigenen innerhalb desVertragsgebietes das Recht freien Abzuges, hatten sich dafür aber der Leibherr-schaft sei es des Gerichtsherm des Niederlassungsortes (lokale Leibeigenschaft)oder des Grundherrn der Hofgenossenschaft, in die sie eintraten (reale Leibeigen-schaft) zu unterwerfen.