Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
890
Einzelbild herunterladen
 

890 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

waren zwar durch die Einführung der Meiergüter viele ehemals hörige Bauernzu persönlicher Freiheit und behaglichem Dasein gelangt, aber ihr Empor-steigen erfolgte auf Kosten der Mehrzahl ihrer früheren Standesgenossendie ihren Grundbesitz ganz oder größtenteils verloren und zu kleinen Büd-nern oder besitzlosen Leibeigenen oder Halseigenen wurden. Im allgemeinenbeschränkte sich die Leibeigenschaft auf das offene Land, doch wurden durchdie Eeaktion gegen den Bauernkrieg, die überhaupt die Lage der Leib-eigenen verschlechterte, mehrfach auch ganze Stadtgemeinden, die es mitden Bauern gehalten hatten, der Leibeigenschaft unterworfen 9 . Hier undda wurden auch Fremde (herkommende Leute"), die ohnenachfolgendenHerrn" und ohne sich dem Schutz eines inländischen Grundherrn zu unter-werfen, Jahr und Tag im Lande gewohnt hatten, seitens des Landesherrn,in den Ländern fränkischen Eechts aber, auf Grund eines angeblichen Wild-fangregals, seitens des Pfalzgrafen als Eigenleute in Anspruch genommen 10 .Im allgemeinen war die Lage der Leibeigenen in Westdeutschland keinedrückende. Zu Frondiensten waren sie regelmäßig nur dem Grundherrnauf Grund ihres Leihegutes, aber nicht dem Leibherrn für ihre Person ver-pflichtet. Dagegen hatten sie vielfach, zumal in Baiern, dem LeibherrnGesindedienste zu leisten und bedurften zum Abzüge sowie zu Heiratenaußerhalb des Landes der Genehmigung des Herrn. Die Annahme einesvom Herrn ihnen angebotenen Hofes durften sie nicht ablehnen. Sonst be-schränkten sich ihre Leistungen meistens auf einen Leibzins, in Geld oderin Gestalt eines Leibhuhns, und auf den Sterbfall (Hauptrecht), der im] 8. Jh. nur noch als ein verhältnismäßiger Zuschlag zu der auch von Freienzu entrichtenden Erbschaftssteuer erschien 11 ; nur vereinzelt (z. B. in West-falen) hat sich das strengere Bauteilsrecht, das dem Herrn einen bestimmtenBruchteil des Nachlasses gewährte, länger erhalten 12 . Die Leibeigenenkonnten eigenes Vermögen haben und sich von der Eigenschaft loskaufen,falls eine Vereinbarung mit dem Herrn über das Loskaufgeld erzielt wurde.Später hatten die Loskaufgelder meistens ihre festen Taxen, so daß sie nurals ein besonderer Zuschlag zu der Nachsteuer, die freie Einwohner beimAbzug zu zahlen hatten, empfunden wurden. Da die Leibeigenen nur an

9 Vgl. Oberrhein. Stadtrechte 1, 170.

10 Vgl. S. 509 u. § 78 n. 4.

11 Beide Abgaben kamen auch als grundherrliche Abgaben vor. Dem vonden Leibeigenen entrichteten Hauptrecht (Leibfall") stand dann der von demGrund- oder Gerichtsherrn erhobeneGüterfaH" gegenüber. Dem Leibzins ent-sprach die grundherrliche weisal oder Weisung, Ausdrücke, die übrigens auch fürdie Abgaben der Leibeigenen verwendet wurden. Vgl. Ableib Brunner im RWB.1, 168.

12 Vielfach galt im 16. Jh., namentlich in Kurpfalz, Westfalen und der Schweiz,das sog. Hagestolzenrecht, kraft dessen unverheiratete oder doch kinderlos ver-storbene Leibeigene von der Herrschaft beerbt wurden. Erst durch kurfürstlichesPrivileg von 1609 traten gewisse Milderungen ein. Vgl. v. Brünneck, ZRG. 35, lu.K. Brunner, N. Heidelb. JBB. 12, 65ff. Stölzel Ein karolinger Königshof inlOOOjähr. Wandlung. Zugleich ein Beitrag z. G. d. Hagestolzenrechts 1919 (vgl.v. Künßberg, ZRG. 54, 407).