§ 68. Stände und Konfessionen. 889
Aus der letzteren entsprang der Satz, daß Rittergüter ohne besondere landes-herrliche Genehmigung nur von Adeligen erworben werden durften. Einanderes, in manchen Partikularrechten hervortretendes Vorrecht des Adelsbezog sich auf die Fähigkeit zu FamiUenfideikommissen. Auch wo diesesVorrecht nicht anerkannt war, forderten die Stiftungsbriefe nicht selteneine bestimmte Ahnenzahl, die vielfach auch bei Kanonikaten und Tur-nieren verlangt wurde, so daß sich der Begriff des stifts- oder turniermäßigenAdels von acht oder gar sechzehn Ahnen bildete 6 ». Abgesehen von der-artigen Beschränkungen wurden Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligenfreien Standes allgemein als ebenbürtige Ehen behandelt, erst im Laufdes 18. Jhs. machte sich in Doktrin und Praxis eine Richtung geltend, welchedie Ehe eines adeligen Mannes mit einer „vilis et turpis persona" als un-gebührlich bezeichnete und der Ehefrau wie den aus einer solchen Ehe ent-sprossenen Kindern die besonderen Standesvorrechte des Vaters versagte;diese Auffassung fand hier und da auch Eingang in die Gesetzgebung, nament-lich in ein preußisches Edikt v. J. 1739 und von da in das Allgemeine Land-recht, nach dem ein Mann von Adel mit Frauen aus dem Bauern- oder ge-ringeren Bürgerstand ohne einen auf Bewilligung seiner drei nächsten Ver-wandten erteilten gerichtlichen Dispens keine Ehe zur rechten Hand ein-gehen konnte 7 . Abgesehen von der hier hervortretenden Unterscheidungzwischen höheren und niederem Bürgerstand und gewissen den letzterenbetreffenden Sonderbestimmungen (wie ALR. I 6 §§ 112ff. II 2 § 626),hatte der Bürgerstand, der die gesamte freie Einwohnerschaft der Städteumfaßte, nichts Eigentümliches 7 ".
Die Lage der bäuerlichen Bevölkerung hatte sich seit den letzten Jahr-hunderten des Mittelalters wesentlich verschlechtert 8 . In Westdeutschland
» a Vgl. oben S. 482 50 . Rauch Stiftsfähigkeit u. Stiftsmäßigkeit 1910 (Fschr.Brunner). Sehreuer Stiftsmäßigkeit u. Stiftsfähigkeit (ArchBürgR. 37, lff.).Forst Ahnenproben der Mainzer Domherren 1913. (Mit dem Jahre 1637 beginntdie 16-Ahnenprobe.) v. Dungern Zur Frage der Stiftsfähigkeit (Grünhuts Z.39, 242ff.), v. Below Territ. u. Stadt 204. Feine (S. 887) 13ff., insb. 66ff. überdie Standeszugehörigkeit der deutschen Fürstbischöfe. Reichsrechtlich wurde dasIndigenat für Reichsstände gefordert und seit der Reformation ist kein Ausländermehr auf einen deutschen Bischofstuhl gelangt. Feine 63ff.
7 Vgl. Göhrum Ebenb. 2, 174ff. 198ff. Die Bestimmung des ALR,. wurdeerst durch Gesetz v. 22. Febr. 1869 ausdrücklich aufgehoben.
7a Die sozialen Unterschiede zwischen Großkaufmann und Kleinbürger hibensich allerdings auch vielfach im Recht wiedergespiegelt. So die Vorzugsstellungder großen, mit „Freiheiten und Monopolien" ausgestatteten Handelsgesellschaftender Fugger, Welser, Imhoff, Humpiss u. a., die Oligarchie des Patriziats der rats-fähigen Geschlechter usw. Die Gegensätze führten zu sozialen Bewegungen; schondie Bauernkriege fanden ihr Echo in manchen Städten (vgl. Küch Qu. z. RG. d.Stadt Marburg 1, 31 ff. u. Note 9). Vgl. die S. 857 angeführten Werke von Ehren-berg, Jausen, Sombart; v. Below Probleme der WG. 1920, 399ff. BrentanoAnfänge d. modernen Kapitalismus 1916. Kötzschke WG. 2 162ff. Brunner-Heymann' 254. Krag Die Paumgartner 1919. Über die Viatis und Peller vgl.Aubin, ZHR. 84(1921) 423ff. Dahlmann-Waitz 8 Nr. 6802f. 8868. 8876. 8898ff.
8 Vgl. die Literaturangaben S. 453ff. 467f. 875f., insb. Hedemann (S. 876),Konnecke (S. 876), Wuttke (S. 877), Lennhoff (S. 876).
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