888 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
Innerhalb des niederen Adels vollzog sich durch die Ausbildung derKeichsritterschaft die Scheidung in den Reichs- und Landesadel. Die Mit-glieder des ersteren (§ 80) übten eine beschränkte landesherrliche Gewaltauf ihren Besitzungen und hatten als Reichsunmittelbare den persönlichenGerichtsstand vor den höchsten Reichsgerichten. Sie besaßen das Rechtder Hausgesetzgebung, die jedoch kaiserlicher Bestätigung bedurfte. AlsKorporation wurden sie unmittelbar zu gewissen Reichslasten herangezogenund hatten den Anspruch auf direkte Mitteilung aller Reichsgesetze. Dasie aber keine Reichsstandschaft besaßen, so zählten sie nur zu dem niederenAdel, obwohl sie sich zum Teil durch das Verlangen einer bestimmten reichs-ritterlichen Ahnenzahl bei Kanonikaten, Turnieren und Stammgütem vondem Landesadel abzuschließen suchten. Seit der Mitte des 18. Jhs. führtendie Mitglieder der Reichsritterschaft sämtlich, auch ohne besondere Ver-leihung, den freiherrlichen Titel.
Durch die Umgestaltung der Heeresverfassung und die Einführungdes Briefadels hatte der niedere Adel, zu dem jetzt auch der Stadtadel ge-rechnet wurde, seinen Charakter als Berufsstand verloren und war zu einemprivilegierten Geburtsstande geworden, wenn er auch zum Teil, namentlichin Süd- und Westdeutschland, die ritterliche Lebensweise noch bis zum17. Jh. fortsetzte. Nicht nur unter den berittenen Söldnern, den sog. Reisigen,befanden sich viele vom Adel. In Preußen galt der Offiziersdienst im Heereals eine gesetzliche Pflicht des Landadels. Der persönliche Adel der Doc-tores iuris 4a kam allmählich außer Übung, aus ihm entwickelte sich abervielfach die Gleichstellung des höheren Beamtenstandes mit dem Adel.Beiden wurde der eximierte Gerichtsstand, zum Teil auch die Siegelmäßig-keit, d. h. die Gleichstellung des Privatsiegels mit den öffentlichen Siegeln,zugestanden. Mit dem eximiertem Gerichtsstand hing die Exemtion von denbloß lokalen Statutarrechten in Ansehung des Familien- und Erbrechts zu-sammen; die Eximierten lebten in dieser Beziehung ausschließlich nachProvinzial- oder Landesrecht. Das Recht, den Adel zu verleihen, war einkaiserliches Reservatreeht, mit dem nur solche Reichsstände, die zugleicheuropäische Mächte waren, konkurrierten 5 . Durch Strafurteil konnte derVerlust des Adels ausgesprochen werden. Zu den Vorrechten des Adelsgehörte das Recht auf ein Familienwappen 6 und die passive Lehnsfähigkeit.
über den Lippischen Erbfolgestreit und den Fall Friesenhausen. Bei reichsfürst-lichen Häusern beschränkte sich die observanzmäßige Zulassung von Ehen mitdem niederen Adel auf Frauen aus gräflichen Familien.
4a Vgl. v. Below, HistZ. 100, 327. Hauptmann Wappenrecht 78ff.Feine (S. 887) 21ff.
6 Vgl. preuß. ALR. II Tit. 9 §§ 9-13, Anh. § 118. Durch besonderes kaiser-liches Privileg konnten auch andere Reichsstände das Recht der Adelsverleihungerlangen, insbesondere kam es vor, daß der Kaiser einzelne Reichsstände zu Hoi-pfalzgrafen mit der großen Comitive ernannt«, wodurch sie zur Verleihung deseinfachen (untitulierten) Adels berechtigt wurden. Vgl. Pütter Histor. Entwick-lung 3, 263. Bei Vakanz des kais. Thrones adelte der Pfalzgraf.
8 Vgl. Hauptmann Wappenrecht 1896. Hupp Wider die Schwarmgeister.Berichtigung irriger Meinungen über das Wappenwesen 1918.