§ 68. Stande und Konfessionen. 887
Genealogie u. Rechtswissenschaft 1913 (in: Heydenreich Handb. d. Genealogie1 335ff.). Feine Besetzung d. Reichsbistümer vorn westf. Frieden bis zur Säku-larisation 1921 (Stutz Abh. 97f.). Rehm Prädikats- u. Titebrecht der deutschenStandesherrn 1905; Modernes Fürstenrecht 1905.
1. Der erste unter den Ständen war der hohe Adel, der sich in alterWeise aus den Fürsten und Herren zusammensetzte. Die letzteren hattenjetzt größtenteils den Grafentitel angenommen, während dieser aus demKreise der Fürsten verschwunden war 1 . Man sprach deshalb auch vonReichsfürsten und Reichsgrafen. Unter den ersteren kam die Bezeichnungals „Fürst", die früher nur aUgemeine Standesbezeichnung gewesen war,jetzt auch als besonderer Titel neben den älteren Fürstentiteln in Gebrauch 8 .Wesentliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum hohen Adel wardie Reichsstandschaft (§ 72). Sie kam im allgemeinen nur landesherrlichenHäusern, die sich im Besitz der Landeshoheit über ein Territorium befanden,zu. Wer nur eine Unterherrschaft unter fremder Landeshoheit besaß, konntenicht zum hohen Adel gehören, doch gab es von alters her gewisse Ausnahmenfür solche Herrengeschlechter, die sich (wie die Grafen von Stolberg) unge-achtet des Verlustes ihrer reichsunmittelbaren Stellung im Besitz der Reichs-standschaft erhalten hatten. Die Erhebung in den hohen Adel stand zwardem Kaiser zu, aber seit 1654 nur für Personen, die ein reichsunmittelbaresTerritorium besaßen oder mit einem solchen beliehen wurden; seit der Ver-bindung der Reichsstandschaft mit bestimmten Territorien war der Besitzeiner nicht mit Reichsstandschaft verbundenen reichsunmittelbaren Herr-schaft nicht mehr genügend. Ohne den Besitz des erforderlichen Terri-toriums, der dem Reichstag nachgewiesen werden mußte, vermochte der Kaisernicht die Eigenschaften, sondern nur die Titel des hohen Adels zu übertragen 3 .
Die Zugehörigkeit zum hohen Adel setzte die Abstammung aus einerebenbürtigen Ehe voraus. Eine solche bestand im allgemeinen nur zwischenPersonen des hohen Adels, doch machte sich seit dem 16. Jh. vielfach dieAnsicht geltend, daß Männer des hohen Adels mit Frauen aus dem niederenAdel eine ebenbürtige Ehe eingehen könnten. Durchgedrungen war dieseAuffassung jedenfalls im 18. Jh. bei den gräflichen Häusern, aber auch ineinzelnen Fürstenhäusern hat sich eine teilweise entsprechende Observanzausgebildet 4 , während sich die meisten fürstlichen Hausgesetze um so ent-schiedener dagegen verwahrt haben.
1 über einzelne Herrengeschleohter, die den freiherrlichen Titel beibehielten,vgl. Walter DRG. 2, 98. 2 Vgl. Ficker Reichst. 201.
' Vgl. Augsb. RA. von 1548 § 66 (N. Samml. 2, 539). Der JRA. von 1654§ 197 (ebd. 3, 678) und die Wahlkapitulation von 1637 verlangten die Zustimmungdes Reichstages. Vgl. Erdmannsdörffer (S. 857) 1, 161f. Iwand Wahlkapitula-tionen d. 17. u. 18. Jh. u. ihr Einfl. a. d. Entv. d. Ebenbürtigkeits- u. Prädikats-recht 1919, 12ff.
Die früher sehr bestrittene Frage ob in den reichsgräflichen Häusern auch
tauen aus dem untitulierten niederen Adel als ebenbürtig angesehen worden
seien, ist nunmehr, auf Grund unzweifelhafter Praxis des Reichskammergerichts
im 18. Jh., in bejahendem Sinne entschieden. Vgl. die S. 886 angeführte Literatur
»• Schröder.v.Kiinßberg, Deutsche Rechtsgeschichte. 7.Aufl. 57