886 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
[In Württemberg 18 waren die Bauern z. T. noch Eigentümer, aber mitGrundzinspflicht, die meisten aber hatten ihre Güter als Erblehen oder lebens-längliche Fall-Lehen von einem Grundherrn, dem sie als Grundholden eine,Gült' in Geld oder Naturalien oder eine ,Teilgebühr' (meistens ein Ertrags-drittel) und gewisse Küchengefälle in Hühnern, Gänsen, Eiern u. dgl. zuleisten hatten, ferner Lehnware bei Besitzveränderung und bei ihrem Todeden Fall (Sterbfall) als Nachlaßanteil oder das Hauptrecht (beste Haupt),endlich Frondienste. Demgegenüber bestanden z. T. bedeutende Gegen-leistungen der Grundherren wie Bau- und Brennholz, Weide, Imbiß beiden Fronen, auch wohl Geldgeschenke bei Darbringung der Zinse.
Jedes Bauerdorf hatte einen oder mehrere Gerichtsherren, deren Dorf-gericht außer einer beschränkten niederen Gerichtsbarkeit auch als Gemeinde-rat fungierte. Der Gerichtsherr erhielt von seinen Gerichtsuntertanen Ab-gaben und Dienste. In Altwürttemberg war der Herzog überall der Gerichts-herr, in Neuwürttemberg vielfach Adelige, Stifter oder Städte.
Viele Bauern hatten außer dem Gerichts- und Grundherrn noch einenLeibherrn, dem sie einen geringen Leibzins, bei ihrem Tode Hauptrechtoder Fall schuldeten, ebenso ein Loskaufgeld (z. T. bis zu Vio des Vermögens),wenn sie frei werden wollten. Ursprünglich waren die Grundholden regel-mäßig Leibeigene ihres Grundherrn, daher beruhte das Hauptrecht (Fall)allein auf der Leibeigenschaft. Auch später wurde vielfach, z. B. in Ober-schwaben, daran festgehalten, daß, wer ein Bauerlehen haben wollte undnicht schon Leibeigener des Grundherrn war, sich diesem zu Eigen ergebenmußte (sog. Realleibeigenschaft). Wo dagegen die Trennung von Grund-und Leibherrschaft eingetreten war, unterschied man den Güterfall desGrundholden und den Leibfall des Leibeigenen.
Der Kirchenzehnt war durch die Säkularisationen vielfach Laienzehntgeworden. In Württemberg war der große Zehnt durchweg landesherrlich,der kleine Zehnt meistens dem Pfarrer verbheben.]
§ 68. Die Stände und die Konfessionen.
Breysig Wirtschaftl. soziale Gliederung der Stände zu Beginn der neuerenZeit (Schmollers JB. 21, 1 S. lff.). Eichhorn §§ 544, 545, 563. Walter DRG.§§ 459—65. Eichwede Entwickl. der Stände in Dtschl. u. die Ehe zur linken Hand,Diss. Heidelb. 1907. Göhrum Ebenbürtigkeit 2. 1846. Hürbin Der deutscheAdel im ersten deutsch. Staatsrecht 1893. Ulmann (S. 857) 2, 577ff. 026ff.v. Luschin Ost. Reichs-G. 492ff. Roth v. Schreckenstein Der Freiherrtiteleinst und jetzt 1888. Hauptmann Das Ebenbürtigkeitsprinzip i. d. Familiendes deutschen .Hochadels, ArchÖffR. 1902, 529ff. Anschütz Der Fall Friesen-hausen (1904) (vgl. Fehr, ZRG. 39, 312ff.); Das Reichskammergericht u. die Eben-bürtigkeit des niederen Adels, ZRG. 40, 172. v. Gierke u. Anschütz Wiss. Bei-träge zum Lipp. Erbfolgestreit 1905. Piloty Recht der Ebenbürtigkeit 1910.Pütter Mißheiraten deutscher Fürsten u. Grafen 1796. Abt Mißheiraten i. deutsch.Fürstenhäusern 1911 (Beyerle Beitr. 7, 2; vgl. Schulte, ZBG. 47, 577). v. Dungern
18 Vgl. insb. Th. Knapp Neue Beiträge (S. 876).