§ 67. Lehuwesen und Grundeigentum. 885
Die Allmenden, namentlich Waldungen 1711 , waren kraft des von denLandesherren in Anspruch genommenen Obermärkerrechts, zum Teil auchauf Grund des Forstregals, überwiegend fiskalisch geworden, und die Bauernhatten nur ein als Dienstbarkeit aufgefaßtes Nutzungsrecht behalten. Viel-fach war auch die Erblichkeit der Bauerlehen verschwunden; die sogenanntenFall- oder Schupflehen gewährten dem Besitzer nur ein lebenslänglichesNutzungsrecht. Aber es fehlte nicht an Elementen, die der Erhaltung derBauergüter zustatten kamen und eine ungesunde Ausdehnung des Groß-grundbesitzes verhinderten. Wo es zur Bildung von Meiergütern gekommenwar (S. 463), hatten die Landesherren von vornherein das größte Interessedaran, so wertvolle Steuerobjekte nicht in die Hände der privilegiertenKlassen kommen zu lassen. Hier machte sich schon früh der staatlicheLeihezwang geltend, den Grundherren wurde eine Erhöhung der auf denMeiergütern ruhenden Lasten untersagt, der Teilung der Güter durch Be-günstigung des Anerbenrechts von Staats wegen entgegengetreten. Ander-wärts war es die dem Westen Deutschlands eigentümliche zerstreute Lagedes grundherrlichen Besitzes, im Gegensatz zu den geschlossenen, einemeinzigen Herrn unterstehenden Dorfgemeinden des Ostens, die es den Grund-herren nicht gestattete, die Gesamtheit oder auch nur die Mehrzahl ihrerbäuerlichen Hintersassen zu Frondiensten auf dem Herrenland zu verwenden.Der Übergang zum Großbetrieb war den Herren schon dadurch unmöglichgemacht. Dazu kam, daß die Landesherren zum Teil nicht die Rücksichtauf den landständischen Adel zu nehmen hatten, wie es in Norddeutschlandder Fall war. In den württembergischen Ständen hielten Städte und Bauernden zu etwaigen Übergriffen geneigten Adel im Zaum und in Baiern wurdedie Macht der Stände schon im 16. und 17. Jh. so geschwächt, daß sie demLandesherrn keine Bedingungen mehr vorzuschreiben vermochten. InBaiern bildeten außerdem, im schärfsten Gegensatz zum östlichen Deutsch-land, die adeligen Hofmarken gegenüber den landesherrlichen und denweitaus überwiegenden Bauernhöfen geistlicher Grundherren nur einen ganzgeringen Prozentsatz. Der Herzog und die Geistlichkeit hatten aber keinInteresse daran, die Bauern zu bedrücken oder ihnen gar Gewalt anzutun.Alle diese Umstände haben in Westdeutschland die für den Osten so ver-hängnisvoll gewordene Ausbildung der großen Güter auf Kosten eines fürdas Wohl des Landes unentbehrlichen Kleinbesitzes verhindert; statt derGutsherrschaft erhielt sich die Grundherrschaft mit mäßigen Eigenbetriebenund zahlreic hen abgabenpflichtigen Kleinbetrieben.
Landeskunde in Niederösterreich 1897. Stolze Zur Vor-G. des Bauernkr. 1900(Schmollers Forsch. 18, 4; vgl. Th. Knapp, HistVjschr. 4, 252); Der deutsche■Dauernkrieg 1908. Schiff Forschungen zur Vorgeschichte des Bauernkrieges,HistVjschr. 19 (1919) lff. 189ff. Largiader Unters, zur Zürcherischen Landes-hoheit 1920 S. 33ff. Wopfner Almendregal (S. 877) 109ff.; Akten z. G. d. bair.Bauernaufstandes 1705/6, hgg. Riezler u. Wallmenich 1912-15.
a über das Almendregal und seine Auswirkungen als Forstregal, Miihlen-regal, Fischereiregal vgl. Wopfner (S. 877). Über seine Ausnutzung im Inter-esse des landesfürstl. Bergbaus vgl. Wopfner 105ff. v. Künßberg (S. 876).