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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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884
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884 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Bis zum Siebenjährigen Kriege wurde die Landwirtschaft in Nord-deutschland noch sehr unvollkommen betrieben. Nur die zu jedem Hofgehörigen Gärten und Feldgärten (Wurten) und die nach dem System derDreifelderwirtschaft benutzten Binnenländer in der Nähe des Dorfes er-freuten sich größerer Pflege, während die längs der Flurgrenze gelegenensogenannten Außenländer wegen mangelnder Düngung nur etwa alle sechsoder neun Jahre zum Roggenbau benutzt werden konnten. Ganz verwahr-lost waren die Gemeindeweiden, stellenweise auch die Gemeindewaldungen.Meistens wurde das Gemeindeland als Eigentum der Herren, mit bloßemNutzungsrecht der Bauern, aufgefaßt.

Seit 1763 strebten die Gutsherren, unter dem Einfluß der entwickelterenLandwirtschaftwissenschaft, aus diesen Zuständen herauszukommen. Ge-meinheitsteilung (Teilung des Gemeindelandes sowie Aufhebung des Flur-zwanges und der mit diesem verbundenen wechselseitigen Brach- undStoppelweide) und Zusammenlegung der herrschaftlichen Äcker wurde dasvon allen erstrebte Ziel, das in Preußen im Wege freiwilligen Austausches,durch Vermittlung der vom Staat für die verschiedenen Landesteile ein-gesetzten Auseinandersetzungsbehörden (seit 1769), schon im 18. Jh. vonden meisten Großgrundbesitzern erreicht wurde, namentlich seit die schle-sische Gemeinheitsteilungsordnung von 1771 und das ALR. I Tit. 17 §§ 311 ff.auf begründeten Antrag Auseinandersetzung von Amts wegen angeordnethatte. Der Umfang des herrschaftlichen Besitzes im Verhältnis zu demder Bauern war in den verschiedenen Gemarkungen ein sehr verschiedener.Die Auseinandersetzung geschah, da die Bauern für sich durchweg an denherkömmlichen Einrichtungen festhielten, überall in der Weise, daß derGutsherr in einem der drei Felder einen zusammenhängenden Besitz er-hielt und für die dadurch in Anspruch genommenen bäuerlichen Acker-parzellen die seinigen in den anderen Feldern in Tausch gab. Nach demAusscheiden des Gutes wurde die bäuerliche Feldmark einer neuen Ein-teilung in drei Felder unterzogen. Auf diesem Wege sind die meisten großengeschlossenen Güter in Preußen, zum Teil auch in dem übrigen nordöst-lichen Deutschland, entstanden 16 . Mit der Zusammenlegung des herrschaft-lichen Besitzes ging vielfach eine Teilung des Gemeindelandes Hand in Hand,so daß den Bauern ein Teil als Allmende belassen, das übrige freies Eigentumdes Gutsherrn wurde.

Auch in Süd- und Westdeutschland war die Lage der Bauern im 16. Jh. er-heblich schlechter als in den früheren Jahrhunderten, und der Ausgang desBauernkrieges konnte nur dazu beitragen, sie noch weiter zu verschlechtern .

16 Über Schleswig-Holstein vgl. Meitzen Siedelung 1, 56f. Sering (S. 877).

" Vgl. S. 470f. 500. Wolf Quellenkunde zur Reform.-G. 1, 396ff. 453ff.Kötzschke 2 (S. 876) 187f. Sartorius, G. des Bauernkrieges 1795. Zimmer-mann G. des Bauernkrieges 2 , 2 Bde. 1856. Lorenz Fries, G. des Bauernkr. inOstfranken, her. v. Schäffler u. Henner 1883. M. Cronthal Würzburg imBauernkr., her. v. Wieland 1887. Baumann Akten z. G. des Bauernkr. in Ober-schwaben 1877. Fries s Aufstand der Bauern in Niederösterreich, Bl. d. Ver. f.