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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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883
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§ 67. Lehnwesen und Grundeigentum. 883

die letzteren beseitigt; die Pächter durften nur solche Dienste fordern, diein den Urbarien verzeichnet waren; aber der von der Eegierung gemachteVersuch, auch auf den adeligen Gütern feste Urbarien einzuführen, erwiessich als unausführbar. Für den Herrn brachten die Frondienste oft die er-wünschte Gelegenheit, einen Bauern wegen Versäumung seiner Dienst-pflichten vom Gute zu entfernen.

Der Wunsch der Vergrößerung und besseren Abrundung der Güterführte zu dem System der Bauernlegung, d. h. der Einziehung von Bauer-gütern, die man entweder dem Besitzer wegen wirklicher oder vorgeb-licher Verschlechterung oder Versäumung der Dienstpflicht abnahm (sog.Relegation oder Abmeierung), oder durch Kündigung bei widerruflichenLaßgütern und Nichterneuerung der Pacht bei Zeitpachtgütern in die eigeneHand brachte. Dazu kam das Recht des Auskaufes (Zwangsenteignunggegen Entschädigung), sobald der Herr das Gut zu eigenen Zwecken, ins-besondere zur Anlage eines neuen Schloßgutes, gebrauchte, und die Ein-ziehung verlassener Stellen. Die letzteren waren nach dem 30jährigenKriege so zahlreich vorhanden, daß die Gutsherren, um sich die notwendigenArbeitskräfte zu sichern, vielfach auf die Einziehung verzichteten und dieÜdländereien mit bisherigen Büdnern oder sonstigen armen Leuten, denensie die Bedingungen vorschreiben konnten, besetzten. In Holstein, demsüdlichen Schleswig, Mecklenburg und Schwedisch-Pommern wurde dasSystem der Bauernlegung bis zu vollständiger Abrundung der herrschaft-lichen Güter durchgeführt, so daß die Bauergüter hier größtenteils ver-schwanden 15 . Dagegen wurde in Preußen schon unter Friedrich Wilhelm Iund wiederholt unter Friedrich d. Gr. für alle heimgefallenen oder ver-lassenen Bauergüter, mit Einschluß der lassitischen und der bloßen Pacht-güter, der Leihezwang eingeführt und den Herren die Einziehung unter-sagt. Diese Maßregel des Bauernschutzes, die übrigens in Ostpreußen nichtzur Durchführung gelangt war, hatte nur den politischen Zweck, dem Staateinen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten; dagegen lag es nicht in demPlan, auch den einzelnen Bauern privatrechtlich in seinem Besitz zu erhalten.In Österreich wurde dieselbe Maßregel von Joseph II getroffen. Noch weiterging die preußische Bauernschutzgesetzgebung gegenüber den Domänen-bauern, die unter Friedrich Wilhelm I aus Lassiten in Erblehnbauern ver-wandelt wurden. Ihre Dienste (Robotten) blieben bestehen. Die bäuerlichenLeistungen wurden seit 1799 für ablösbar erklärt, so daß die Ablösung denvollen Eigentumsübergang an die Bauern nach sich zog. Persönliche Frei-heit hatten sie schon früher erlangt. Infolgedessen war das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis auf den preußischen Domänen schon vor der allge-meinen Regulierungsgesetzgebung des 19. Jhs. in angemessenerWeise beseitigt.

Weniger gewaltsam war das Verfahren in Nordschleswig, wo sich die Herrenauf die Einziehung wüster Strecken und vertragsmäßigen Erwerb beschränkten.In der 2. Hälfte des 18. Jh. wurden in Schleswig-Holstein zahlreiche neue Bauer-dörfer durch Parzellierung von Domänen und adeligen Gütern geschaffen. Vgl.Hanssen Agrarh. Abh. 2, 508.