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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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882
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882 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

behandelte. Auch die Handänderungsgebühren bei Veräußerungen (Ehr-schatz, Handlohn, "Weinkauf, Lehnware, Gewinngeld, laudemium) fandennach dem Vorbild anderer Leiheverhältnisse mehr und mehr Eingang. Er-heblich schlechter war die Lage der sogenannten Lassiten oder Laßbauern 14Auch sie hatten zwar häufig ein erbliches Recht (das preußische ALBspricht hier vonerblichem Kulturbau"); aber ihr Nutzungsrecht war nurein beschränktes, ein Veräußerungsrecht besaßen sie nicht und bei der Wahldes Hoferben hatte der Herr mitzureden, so daß dem Bauern auch keineVerfügung von todeswegen über das Gut zustand. Für die gewährte Nutzunghatte der Laßbauer bedeutende Dienste und Abgaben zu leisten. Oft wardas Recht nicht einmal erblich, sondern, wie bei den Schupflehen im Westen,nur lebenslänglich; im Lauf der Zeit wurde das nichterbliche Recht selbstzu widerruflicher Herrengunst herabgedrückt. Das lassitische Recht scheintzuerst bei Neu- oder Ödländereien, die erst in dieser Zeit von der Herrschaftan Bauern ausgetan wurden, aufgekommen zu sein, dann aber ist es zweifellosin vielen Fällen auch durch rechtswidrige Umgestaltung des Zinseigens,durch rohe Gewalt der Gutsherren, gegen die es keinen Rechtsschutz gab,herbeigeführt worden.

Die dritte, durch das römische Recht besonders beförderte Art derbäuerlichen Leihe war die Zeitpacht, regelmäßig auf Grund eines schrift-lichen Vertrages (während bei den beiden anderen Leiheformen das Her-kommen maßgebend war) und so gestaltet, daß die Hauptleistung desPächters nicht im Pachtzins, sondern in Diensten bestand.

Selbständige Gutsbezirke gab es noch nicht. Die herrschaftlichenÄcker lagen, soweit es sich nicht um Dörfer mit Reihenhufen handelte(S. 462), in Gemenglage mit denen der Bauern. Die größeren Güter hattenmeistens Vorwerke (abgezweigte Gutshöfe), die entweder auf dem Gemeinde-land als geschlossene Güter angelegt waren, oder sich in einer benachbartenGemeinde in Gewannlage befanden. Auf den adeligen Gütern pflegte inNorddeutschland der Herr selbst seiner Wirtschaft vorzustehen, währendDomänen-, Stadt-, Stiftungs-, Kloster-, Universitäts- und andere Korpora-tionsgüter regelmäßig einen Pächter hatten. Bewirtschaftet wurde dasHerrengut ausschließlich durch Frondienste (Scharwerke, Robote) derBauern, teils Hand- und Spanndienste, teils Baufronen, Burgwerk undForstdienste. Je mehr sich der Großbetrieb der Gutsherren erweiterte,desto mehr waren sie bestrebt, die Zinse der Bauern in Frondienste umzu-wandeln und die Dienstpflicht zu steigern. Waren auch die meisten Fronengemessene Dienste, mit Beschränkung auf ein bestimmtes Feld, bestimmteWochentage oder bestimmte Zeiten im Jahr, so überwogen doch in manchenGegenden die ungemessenen Dienste, die mit jeder Vergrößerung des Guteserhöht wurden. Auf den brandenburgisch-preußischen Domänen wurden

14 Der Sprachgebrauch in betreff der bäuerlichen Verhältnisse ist ein überausschwankender und untechnischer. Wir schließen uns der Bezeichnungsweise vonG. F. Knapp an.