§ 67. Lelinwesen und Grundeigentum. 881
ist ihre Ablösung durch Umwandlung der Lehen in Familienfideikommisseoder Stammgüter erfolgt.
2. Grundeigentum. Die Umgestaltung der Heerverfassung hatnicht bloß auf das Lehnwesen, sondern auch auf die Grundeigentums-verhältnisse einen maßgebenden Einfluß ausgeübt, indem die Vassaliensich mehr und mehr in Landwirte verwandelten. Wesentlich befördertwurde diese Entwicklung durch Entstehung eines gelehrten Beamtentums,das den ungelehrten Adel allmählich ganz aus den früher ihm allein zu-kommenden amtlichen Stellungen verdrängte. In Böhmen und Mähren,Österreich und den Ländern östlich der Elbe, wo schon das Mittelalter denGrund zur Ausbildung großer Grundherrschaften gelegt hatte (S. 465f.),verwandelte sich der Ritter schon im 16. Jh. allgemein in einen friedlichenRittergutsbesitzer; an die Stelle der mit spärlichem Eigentrieb verbundenenGrundherrschaften trat die Gutsherrschaft. Allerdings konnte dies, dader ritterliche Grundbesitz im allgemeinen zu gering war, nur durch Aus-dehnung auf Kosten der bäuerlichen Bevölkerung geschehen; allein dieLandesherren hatten im Interesse der staatlichen Ordnung ein zu lebhaftesBedürfnis, den fehdelustigen Adel an ein ruhiges Leben zu gewöhnen, warenaußerdem zu abhängig von den Ständen, die ihnen die gewünschten Steuernbewilligen sollten, als daß sie jenen Bestrebungen etwas in den Weg hättenlegen dürfen. Den zahlreichen Klagen der Bauern über Bedrückungen ihrerHerren mußten die fürstlichen Hofgerichte das Gehör verweigern, indemsie jene mit ihren Beschwerden an die grundherrlichen Gerichte verwiesen.Auch drohte dem Bauern, der einen Prozeß gegen seinen Herrn verlor, dieGefahr, als unnützer Querulant noch besonders bestraft zu werden.
So entwickelte sich im östlichen Deutschland ein dem älteren Rechtunbekanntes gutsherrlich-bäuerliches Verhältnis. Als Freibauern behaup-teten sich die Lehn- oder Freischulzen, namentlich in Schlesien, Pommernund Westfalen, und die nach kulmischem Recht angesiedelten „Kölmer"in Preußen. Die letzteren waren teils zins- und dienstpflichtige Kleinbauern,teils größere Grundbesitzer, die mit Zins und Diensten oder mit Reiter-dienstpflicht und einem bloßen Anerkennungszins belastet waren. Dieldeineren kulmischen Güter wurden schon gegen Ende des Mittelaltersals Eigentum der Besitzer, die auf ihnen ruhenden Zinse und Dienste alsReallasten aufgefaßt. Bei den großen Gütern vollzog sich die gleiche Ent-wicklung unter dem Einfluß des preußischen Landrechts von 1620/1721.
Überhaupt hatten die Ansiedler in den Kolonisationsländern des nord-östlichen Deutschlands ihren Grundbesitz zu sehr günstigen Bedingungenals Zinseigen (S. 789f.) empfangen. Zum Teil blieb dieses günstige Ver-hältnis, das seit der Rezeption des römischen Rechts vielfach, zumal woder Zins kein bloßer Anerkennungszins war, als römische Erbpacht behandeltwurde, bestehen; nur erwarben die Gutsherren das Retraktrecht, und dieBesitzer wurden genötigt, zu dem Zins noch verschiedene Dienste undLeistungen zu übernehmen, die man als eine dem Gut auferlegte Reallast