880 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
In Preußen erfolgte im Lauf des 18. Jhs. die Modifikation 10 " sämtlicherStaatslehen gegen Umwandlung der unregelmäßigen Kitterpferdgelder ineinen festen, von den Kittergütern übernommenen Kanon; die agnatischenRechte wurden aufrechterhalten 11 . Nur Vorpommern entzog sich dieserReform. In Holstein vollzog sich die Modifikation um dieselbe Zeit imWege der Verjährung 12 . In dem größten Teile Westpreußens hatte diepolnische Gesetzgebung das Lehnwesen schon im 15. Jh. aufgehoben. Inden mit Frankreich vereinigten Landesteilen kam der Beschluß der fran-zösischen Nationalversammlung vom 4. Aug. 1789 (Aufhebung des regimefeodal) zur Geltung; die Gesetzgebung des Königreichs Westfalen und desGroßherzogtums Berg schloß sich dem an. In Schwedisch-Pommern er-folgte die Allodifikation 1810—1811 im Wege der Ablösung. In der Rhein-bundsakte verzichteten die einzelnen Staaten gegenseitig auf ihre Lehns-herrlichkeit über Besitzungen in den Gebieten der anderen, wodurch inner-halb des Rheinbundes alle Außenlehen (feuda extra curtem) beseitigt wurden.
Durch die Auflösung des Reiches wurden von den bisher reichslehn-baren Territorien alle zur Souveränität gelangten ehemaligen Reichsfürsten-tümer und Reichsgrafschaften allodial, während die mediatisierten denCharakter von lehnbaren Standesherrschaften behielten und zu Landes-thronlehen wurden.
Im Lauf des 19. Jhs. hat die Landesgesetzgebung der einzelnen deutschenStaaten das Lehnwesen größtenteils beseitigt 12 ", nur in Mecklenburg bestandes noch weiter zu Recht. Aufrechterhalten wurden im allgemeinen dieThronlehen 13 , in einigen Staaten auch gewisse lehnbare Hofämter undlandesherrliche Dotations- oder Gnadenlehen. Im übrigen sind die lehns-herrlichen Rechte fast überall aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden.Die bisherigen Vasallen sind Eigentümer geworden, die agnatischen Rechtesind größtenteils ebenfalls aufgehoben oder für ablösbar erklärt, nur zumTeil noch aufrechterhalten. In Preußen und verschiedenen anderen Staaten
10 a Sonnenlehen (s. S. 430 2 ) sind eine Verschmelzung von Allod und Lehen,eine ungesunde Abart des alten Rittermannlehens; sie sind erst in neuerer Zeitentstanden, die nicht mehr stark genug war, alte Formen rein zu erhalten. Kling-hardt Ein Sonnenlehen, Z. Thür. G. 2 21 (1913) 231.
11 Vgl. Löwe Forsch, z. br. u. preuß. G. 11, 341 ff. Altmann Ausgewählte)Uikunden 1, 96. 98.
12 Vgl. Falck Schlesw.-holst. Privatrecht 3, 347.
12a Über einen älteren Versuch vgl. Frieß Erstes landesfürstl. Lehnallo-difikationsprojekt in d. Erzherzogt. Österr. 1462 (Festschr. d. Akad. Ver. deutscherHistoriker in Wien 1914, 111 ff.).
13 In Preußen erhielt 1819 der Fürst von Thurn und Taxis als Entschädigungfür sein Reichspostregal die Herrschaft Krotoschin als Thronlehen. Später übernahmPreußen die letzten Bestände der fürstlichen Post durch den Vertrag vom 16. Febr.1867 gegen eine Geldentschädigung. In Baiern wurden durch Ablösungsgesetzvom 4. Juni 1848 auch die lehnbaren Standesherrschaften für ablösbar erklärt,während die Hofämter und Dotationslchen ausgenommen blieben. In Österreichbestand das Lehnrecht nur noch für die Landeserbämter und die lehnbarcn Be-sitzungen des deutschen Ordens.