Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
879
Einzelbild herunterladen
 

§ 67. Lehnwesen und Grundeigentum. 879

Doktrin ihre Ausbildung 7 . Eine besondere Lehnsvormundschaft war demgemeinen Lehnrecht unbekannt 8 .

Das Lehnsband zwischen dem Kaiser und den Fürsten hatte erheb-lich von seiner früheren Bedeutung verloren 9 . Bis Ende des 16. Jhs. erhieltsich noch die feierliche Belehnung der Fürsten durch Überreichung einerFahne; da diese seit dem 15. Jh. auch bei den geistlichen Fürstentümernüblich geworden war, so verstand man unterFahnlehen" nunmehr alleFürstentümer ohne Unterschied, außerdem einige Reichsgrafschaften, dievon alters her in gleicher Weise verliehen worden waren. Die letzte nach-weisliche Fahnenbelehnung erfolgte 1566. Seitdem wurden die Belehnungennicht mehr im Lehnsgericht, sondern in der kaiserlichen Kammer erteilt;an die Stelle der alten Investitursymbole trat der Lehnsbrief; das Schwert,das der Kaiser bei der Belehnung in der Hand hielt, wurde nicht übergeben,sondern nur zum Kuß auf den Schwertknauf (an Stelle der alten Mann-schaft) dargereicht. Nur die Fürstentümer wurden noch vom Kaiser persön-lich verliehen, deshalb auch als ,Thronlehen' bezeichnet. Die Verleihungder übrigen Reichslehen erfolgte durch den Reichshofrat, während einesInterregnums durch die Hofgerichte der Reichsvikare. In Fortbildung einesseit Ende des 13. Jhs. vorkommenden Gebrauches erschienen die Fürstenzum Lehnsempfang nicht mehr in Person, sondern schickten Bevollmächtigte,die für sie dem Kaiser den Lehnseid leisteten und die Belehnung, für dieerhebliche Lehnstaxen zu entrichten waren, empfingen. Veräußerungenvon Landesteilen unter den Reichsständen geschahen nicht mehr durch dieHand des Kaisers; man hielt es für genügend, wenn er um die Belehnungdes Erwerbers ersucht wurde, was oft erst nach Jahren geschah. Die Ver-pflichtung der Fürsten zur Hoffahrt verlor sich von selbst, seit die Kaiseraufgehört hatten, das Land zu bereisen und in den verschiedenen TeilenHof zu halten. Seit 1663 hörte selbst der persönliche Besuch der Reichstageseitens der Fürsten auf.

Innerhalb der Territorien verlor das Lehnwesen seinen öffentlich-recht-lichen Charakter seit der Einführung der Söldnerheere und des öffentlichenBeamtentums. Das Lehnrecht gehörte seitdem überwiegend nur noch demPrivatrecht an. In Kriegsfällen wurde den Vassalien regelmäßig die Wahlgestellt, ob sie persönlich Heerfolge leisten oder die entsprechende Summevon Ritterpferdgeldern (Heersteuer nach Maßgabe der dem Mann obliegendenKitterpferde) zahlen wollten. Mit der Entwöhnung der Rittergutsbesitzervom ritterlichen Leben verlor sich die Heerfolge allmählich ganz, nur dieRitterpferdgelder blieben. Dabei wurde gleichwohl noch vielfach daran fest-gehalten, daß nur Adeligen die volle Lehnsfähigkeit zukomme oder ihnen wenig-stens die feuda nobüia (im Gegensatz zu feuda ignobilia) vorbehalten seien 10 .

' Vgl. S. 437. Für die deutsche Territorialgeschichte sind Eventualbelehnungund Lehnsanwartschaft von großer Bedeutung geworden.

8 Vgl. Art. 11 der ständigen Wahlkapitulation (Zeumer 2 482).

9 Über das Folgende vgl. Borger (S. 429) 83-152. Feine (S. 887) 349ff10 Vgl. Frensdorff Lehnsfähigkeit der Bürger (§ 40 n. 6) 54ff.