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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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878
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878 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

in dieser Periode zur Aufzeichnung gelangte partikuläre Lehnsgesetze(Lehnsmandate, Lehnsedikte) und die Lehnsgebräuche ihre Geltung 1 . DerUnterschied zwischen dem lombardischen Lehmecht und der Entwick-lungsstufe, die das deutsche Lehnrecht gegen Ende des Mittelalters erreichthatte, war nicht bedeutend. Fortgebildet wurde das Lehnrecht vornehm-lich durch die Doktrin. Das dingliche Rechtsverhältnis am Lehen wurdevon ihr als geteiltes Eigentum (S. 792), dominium directum auf Seiten desHerrn, dominium utile auf Seiten des Mannes, aufgefaßt. Das Sukzessions-recht erstreckte sich auf sämtliche lehnsfähige, zum Mannsstamm gehörigeNachkommen des ersten Erwerbers. Die gemeinrechtliche Sukzessions-ordnung war bestritten; manche traten für die Gradual-, andere für dieLineal-, wieder andere (seit Hartmann Pistoris) für die dem Geist des lom-bardischen Lehnrechts sowie den Quellen allein entsprechende Lineal-Gradual-Ordmmg ein 2 . Mit Ausnahme der Fürstentümer waren die meistenLehen Majorate, so daß unter an sich gleichberechtigten Lehnserben derältere vorging. Bei Weiberlehen galt die weibliche Linie im Zweifel nurals subsidiär berechtigt; sie trat erst nach dem Aussterben des Manns-stammes ein und hatte diesem zu weichen, sobald das Lehen wieder in männ-liche Hände gekommen war. Der Streit, ob das Recht der Erbtochter oderder Regredienterbin vorgehe, wurde von Wissenschaft und Praxis gleich-mäßig zugunsten der ersteren entschieden 3 . Bei Veräußerungen hatte dernächste Agnat den im deutschen Lehmecht unbekannten Lehnsretrakt, wäh-rend die übrigen Agnaten auf das Revokationsrecht beschränkt waren,nachdem der Sukzessionsfall für sie eingetreten war 4 . Die Abkömmlinge desVeräußerers hatten weder Retrakt noch Revokationsrecht, sondern mußtendie Handlungen ihrer Vorfahren anerkennen. Gegenüber dem Herrn erhieltsich, im Gegensatz zu der größeren Strenge des lombardischen Lehnrechts,im allgemeinen die Regel, daß er einem lehnsfähigen Erwerber die Belehnungnicht versagen dürfe 5 . Durch die Doktrin wurde die Lehre von den Lehns-schulden ausgebildet 6 . Ebenso verdankt die Eventualbelehnung eines ade-ligen Hauses für den Fall des Aussterbens des besitzenden Hauses und dieLehnsanwartschaft (Versprechen späterer Belehnung für den gleichen Fall) der

1 Vgl. Lünig Corp. iur. feud. Germanici, 3 Bde. 1727. Unter den jüngstenLehnsgesetzen sind zu nennen: das kursächsische v. 1764, das altenburgische v.1795, das gothaische v. 1800, das badische v. 1807, das bairische v. 1808 und daspreußische ALE. I Tit. 18 §§ 13679, letzteres ohne Anerkennung der Subsidiaritätdes lombardischen Rechts.

2 Vgl. Eichhorn 4, 443f. I F. 19 § 1. II F. 11 pr. 37 pr. 50. Über den Gegen-satz der Sukzession der Agnaten und Abkömmlinge vgl. S. 442. 446.

3 Vgl. I F. 6 § 1. 8 § 2. II F. 13. 17 pr. 18. 30 pr. 51 § 3.

4 Vgl. I F. 8 § 1. II F. 9 § 1. 26 § 13, § 17. 31. 39 pr. 52 § 2. Schröder,ZRG. 5, 285 ff.

5 Vgl. Eichhorn 4, 440.

6 VgL v. Gierke De debitis feudalibus, Berl. Diss. 1860. Weiske Abhandl.139ff. Stobbe Priv.-R. 2 § 126 (3. Aufl. § 184).