874 § 66. Rezeption der fremden Rechte.
Stärker trat das römische Eecht auf dem Gebiet des Pairnisrechtsund des Erbrechts 26 ", am stärksten auf dem des Obligationenrechts 260 dasim deutschen Eecht die geringste Entwicklung erfahren hatte, hervor; dochwurden auch hier vielfache nationale Eigentümlichkeiten teils durch par-tikulare Rechtsquellen, teils durch die gemeinrechtliche Doktrin vor demUntergang bewahrt.
Die Rezeption der fremden Rechte hatte zunächst eine segensreicheWirkung. Sie gab dem deutschen Privatrecht und dem Gerichtsverfahrenungefähr zu derselben Zeit, wo sich über den Dialekten die gemeinsameneuhochdeutsche Schriftsprache erhob 26 ", die fehlende einheitliche Grund-lage, die im Wege der Reichsgesetzgebung nie hätte erreicht werden können.Sie brachte die deutsche Rechtsentwicklung in die engste Fühlung mitderjenigen Italiens und Frankreichs. Sie diente auch, trotz der Schwer-fälligkeit des gemeinen Prozesses, gegenüber den bisherigen Zuständenzur Förderung der Rechtssicherheit. Durch das geschulte Beamtentum,das sie zu ihrer Voraussetzung hatte, diente sie der Entwicklung des mo-dernen Rechtsstaates auf Kosten der feudalen Elemente. Aber auch dieKehrseite fehlte nicht. Unter den gelehrten und halbgelehrten Juristen 26 «waren viele von völliger Mißachtung gegen das heimische Recht erfüllt.Gewohnheitsrechte suchte man nicht selten soviel wie möglich beiseitezu schieben, indem man den Beweis erschwerte oder die Verjährungs-grundsätze auf sie anwendete (n. 26 a). Vielfach mit gesetzgeberischen Ar-beiten, namentlich mit Neuredaktionen oder Reformationen von, Land-oder Stadtrechten betraut, wußten sie das vaterländische Recht zugunstendes römischen zu unterdrücken, so daß aus manchen Partikularrechten,z. B. dem württembergischen Landrecht, das deutsche Recht großenteilsentfernt wurde. Vielfach freilich lag die Schuld bei derartigen Vorgängennicht an den Juristen, sondern an den Ständen, die möglichst schnell undmöglichst billig zu einem einheitlichen Gesetzbuch zu kommen wünschten.Was man als nationale Opposition der Stände, der Städte, des Adels oderder Bauern gegen das aufgezwungene fremde Recht gedeutet hat, beruhteauf anderen, zum Teil sehr kleinlichen und engherzigen Gründen 27 . Im
26b Vgl. S. 822. In Überlingen wurde 1496 das Eintrittsrecht der Enkelund der Kinder von Geschwistern ausdrücklich eingeführt mit Rücksicht auf diehöheren Gerichte, die die alten Gewohnheiten aberkannten. Überlinger Stadtr. 159.Ein lehrreiches Beispiel für Verquickung bei Opet (n. 19a).
26c Vgl. v. Gierke Priv.-R. 3, 4f.
26 a wie ajßk <ij e Rezeption auch im Sprachgemengsel der Rechtsspracheäußerte, darüber vgl. De Nederlandsche Rechtstaal 1916, 1, 16ff Pickel undRenner Unsere Gesetzessprache 1913 S. 14. Günther R. u. Sprache 1908, 19ff.150ff.
26 e Das Sprichwort Juristen sind böse Christen wurde von Theologen auf-gebracht, von anderen Ständen (wohl auch von den Bauern) übernommen. Stint-zing „J. s. b. Chr." 1875. Vgl. die Streitschrift Contra doctores juris vom Endedes 16. Jh., hgg. Bruder, ZRG. 14, 245f. Burdach Vom MA. zur Ref. III 1, 371f.
» Vgl. v. Below Rez. 67ff. Küch Qu. z. Rechtsgesch. d. Stadt Marburg1 (1918) 22. Daß Frankreich und England von der Rezeption verschont blieben,