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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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873
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§ 66. Rezeption der fremden Rechte. 873

Demgemäß hatte das römische Recht in Norddeutschland, wo das lübischeund magdeburgische Stadtrecht und das auf Grundlage des Sachsen-spiegels erwachsene gemeine Sachsenrecht 25 einen festen Damm bildeten,von vornherein eine erheblich geringere Bedeutung, als in den staatlichund partikularrechtlich überaus zerklüfteten süddeutschen Gebieten.Materiell aber machte sich bemerklich, daß das deutsche Recht auf demGebiet des Immobiliarsachenrechts und Familienrechts am meisten aus-geprägte Normen besaß. Selbst die dürftigsten Rechtsquellen pflegten indiesen Beziehungen einige Bestimmungen zu enthalten. So kam es, daßdas römische Recht hier am wenigsten Boden gewann. Das unpraktischeVerfangenschafts- und Teilrecht mußte sich mannigfache Umbildungengefallen lassen; zum Teil faßte man es als eine auf die beerbte Ehe be-schränkte allgemeine Gütergemeinschaft auf. Die eheliche Errungen-schaftsgemeinschaft wurde teilweise mißverstanden und auf eine bloßeGemeinschaft des Zugewinnstes 25 *, d. h. der Ersparnisse für den Fall derAuflösung der Ehe, beschränkt, vereinzelt auch die allgemeine Güter-gemeinschaft als eine bloße Gütergemeinschaft von Todes wegen auf-gefaßt (bei bestehender Ehe Gütertrennung, dagegen bei Auflösung derEhe Berechtigung des Überlebenden zur Halbteilung des gesamtenbeiderseitigen Vermögens), die fortgesetzte Gütergemeinschaft als bloßecommunio ineidens, die eheliche Verwaltungsgemeinschaft als ustisfructusmaritalis; aber im großen und ganzen hat sich das deutsche Familienrechtbeinahe unberührt erhalten. Schwieriger gestaltete sich die Lage auf demGebiet des Immobiliarsachenrechts. Das deutsche Grimdbuchsystem ver-mochte sich nur teilweise zu halten 26 . Mehr und nifthr .-.'gen die römisch-rechtlichen Auffassungen von dem Eigentumsübergang durch Traditionund die unbrauchbaren Grundsätze des römischen Hypothekenrechts vor,

bis sich infolge der furchtbaren Geld- und Kreditkrisis nach dem 30jährigenKriege ein allgemeiner Rückschlag bemerkbar machte, der allmählich imInteresse des Realkredits fast überall zu der Wiederherstellung von Grund-büchern oder doch zur Annahme eines beschränkteren Hypothekenbuch-systems führte. Bahnbrechend ha,ben namentlich die preußische AllgemeineHypothekenordnung von 1783, das Allgemeine Landrecht von 1794 unddie österreichische Gesetzgebung gewirkt.

Im Handelsrecht fand eine starke Beeinflussung durch italienischesRecht statt, die aber nicht überschätzt werden darf. Es fand eine Weiter-bildung, keine Ablösung deutschrechtlicher Sätze statt 20 ".

26 Vgl. n. 24. Stintzing G. d. EW. 1, 547ff.

25a Berent Zugewinngemeinschaft 1915 (v. Gierke U. 123).

26 Zum Teil kamen ihm, wie in Lübeck und Hamburg, Privilegia de non ap-pellando limitata, welche die Berufung an das Reichskammergericht in Immo-biliarsaehen ausschlössen, zustatten. Vgl. v. Below a. a. 0. 123f. v. Duhna. a. 0. 74ff. Über Grundbücher vgl. oben S. 767ff., ferner Wopfner Zur G. d.tirol. Verfachbuches 1904 (Beitr. z. RG. Tirols; vgl. Stutz, ZRG. 39, 388). StrippelD. Währschafts- u. Hypothekenbücher Kurhessens 1914.

26a Vgl. Rehme in Ehrenbergs Handb. 1, 202ff.

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