872 Neuzeit bis zur Auflösung des Eeicbes.
deutung. Vielfach wurden, insbesondere um Kosten und Weitläufigkeitenzu ersparen, die Streitsachen von den Parteien mit Umgehung des Gerichtsdem rechtskundigen Beamten zu schiedsrichterlicher Erledigung vor-gelegt, ein Verfahren, durch das in vielen Fällen die Verdrängung des Volks-gerichts durch einen gelehrten Einzelrichter angebahnt wurde.
Den Gegenstand der Rezeption bildete auf dem Gebiet des Zivilrechtsdas Corpus iuris civilis und das Corpus iuris canonici, letzteres als dasneuere Gesetz dem ersteren derogierend, auf dem Gebiet des Lehnrechtsdas als äeeima collatio Novellarum mitrezipierte lombardische Lehnrechts-buch, auf dem Gebiet des Gerichtsverfahrens der Prozeß des Corpus iuriscanonici und der italienischen Doktrin. Da aber die Rezeption erst durchdieJVermittlung der Doktrin erfolgt war, so kamen die genannten Kechts-bücher hur in der Weise, wie diese sie benutzt und ausgelegt hatte, zur An-wendung, also mit den vielfältigen Umdeutungen, die in der gemeinrecht-lichen Doktrin stattgefunden hatten oder im Lauf der Entwicklung nochferner stattfanden, und nur in der von der Doktrin ausschließlich be-nutzten glossierten Form. Was die Glossa ordinaria, die sich im Gegensatzzu der Glossatorenschule des 12. Jh. schon ganz auf scholastischem Stand-punkt bewegte, beiseite gelassen hatte, wurde auch von der Doktrin alsnicht vorhanden betrachtet, so daß die von der Glosse übergangenen,zum Teil erst im 16. Jh. aufgefundenen Gesetzesstellen (leges restitulae)nicht als rezipiert galten: Quicquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia- 2 .
Mit den angegebenen Beschränkungen waren aber die drei Kechts-bücher als Ganzes, als leges scriptae, aufgenommen, sie hatten die volle.Geltung wirklicher Reichsgesetze erhalten, bildeten mit den Reichsgesetzenzusammen „des Reiches gemeines Recht". Wie die Reichsgesetze aufdem Gebiet des materiellen Rechts nur da, wo sie dies ausdrücklich inAnspruch nahmen, prinzipale Geltung gegenüber den Partikularrechtenbesaßen 23 , im übrigen aber sich mit subsidiärer Geltung begnügten, sogalt auch für die rezipierten fremden Rechte der Satz: „Stadtrecht brichtLandrecht, Landrecht bricht gemein Recht" 24 . In erster Reihe behaup-teten die einheimischen geschriebenen und ungeschriebenen Rechte dasFeld, die letzteren aber nur, soweit sie im Gericht nachgewiesen wurden.
22 Vgl. Landsberg Entstehung der Regel: Qu. n. a. gl., n. a. curia, BonnerDiss. 1880. Savigny Syst. d. röm. Rechts l 2 , 66«.
23 So in den erbrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 83 ).
21 Vgl. Reichshofratsordnung von 1654 Tit. 1 § 15 (N. Samml. 4, ZugabeS. 50). Lüneburger Statut v. J. 1401 (Kraut Stadtr. v. Lüneburg 2): wes me indessen boke edder in den Privilegien nicht en vind, dar willet de rad und borghere tn
allen sahen ---------- sik mer richten an rnene sassesch lanlrecht, unde wes me dar nicht
ane vind, dar schal me sik denne — — — holden an dat keiserrecht. Bair. Landr.v. 1756 1,2 § 17: so soll man am ersten auf die wohl hergebrachte besondere Freiheiten,sodann auf jedes Orts löbliche Gewohnheiten, Satz- und Ordnungen, hier näcM auf rf«General-Landes-Statuta und endlich auf das gemeine Recht sehen. Vgl. ebd. §§ 9— ,u -Württemberg. Hofgerichtsordnung von 1514 (Reyscher Samml. d. -RÜrtt. Gesetze4, 108 Nr. 84).