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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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871
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§ 66. Rezeption der fremden Rechte. 871

durchsetzte kaiserliche Kammergericht sollten die 16 Beisitzer zur einenHälfte der Recht gelert und geioirdigt, zur anderen auf das geringest ausder Ritterschaft geboren sein, nach der zweiten EKGO. von 1521 sollten aberdie letzteren womöglich auch der Recht gelehrt sein, so fern man die gehabenkern vor andern". Hinsichtlich des Verfahrens wurde 1495 nur vor-geschrieben, daß es jeder Partei gestattet sein solle, ihre Sachen in Schriftenfürzubringen. Die beiden Prozeßordnungen von 1500 und 1507 schlössensich bereits vollständig an das römisch- kanonische Verfahren an 18 .

Mit der Einsetzung des Keichskammergerichts war die Rezeptiongemeinrechtlich entschieden. In der Schweiz 19 und Schleswig 19 », wo seineZuständigkeit ausgeschlossen blieb, hat nur eine sehr beschränkte Re-zeption stattgefunden. Die Nachwirkung der RKGO. von 1495 äußertesich alsbald in den einzelnen Territorien durch allgemeine Reorganisationder Obergerichte auf den gleichen Grundlagen, während in den Städtenstatt des Rechtszuges an die Oberhöfe, soweit für sie nicht der geordnetelandesgesetzliche Instanzenweg vorgeschrieben wurde, die Aktenversendungan die juristischen Fakultäten aufkam 20 . Es war selbstverständlich, daßdiese ebenso wie die mit Rechtsgelehrten besetzten oberen Landesgerichtesich, wenigstens in Ermangelung einheitlicher Rechtsnormen, an dasgemeine Recht hielten, auch wo dies nicht, wie vielfach geschah, aus-drücklich landesgesetzlich vorgeschrieben war 21 . Langsamer vollzog sichdie Umwandlung bei den Untergerichten; aber selbst da, wo sich dieSchöffenverfassung noch erhielt, erschienen die ungelehrten Urteilergegenüber dem rechtskundigen Richter oder Gerichtsschreiber mehr oderweniger nur noch als gewohnheitsmäßiges Beiwerk ohne selbständige Be-

und Gewohnheiten als Rechtsnormen zuzulassen, er verlangte also wie der ErlaßLudwigs des Baiern von 1342 geschriebenes Recht. Vgl. Ulmann (S. 858) 1, 362f.a. M. Smend, RKG. 1, 20.

17 N. Samml. 2, 180. Zeumer 2 324. Schon der Landfriede Albrechts IIvon 1438 (Zeumer 2 252, N. Samml. 1, 157) versprach Besetzung des königlichenObergerichts mit wisen, verstendigen, fiirsichtigen rittern und gelehrten, die nach ge-meiwn rechten und guter gewohnheit urteilen sollten. Vgl. Smend RKG. 1, 296ff.

18 N. Samml. 2, 75 ff. 123 ff.

19 Vgl. Huber G. d. Schweiz. Priv.-R. 107ff. Stutz Die Schweiz in der deutsch.Rechtsgeschichte 1920 (BSB.) S. 105. Nur in einigen Grenzgebieten, in der Herr-schaft des Klosters Rheinau und des Bischofs von Sitten, sowie in den StädtenBasel und Schaffhausen galt das römische Recht subsidiär.

18a Falck Schlesw.-holst. Priv.-R. 1, 130ff. Opet Deutschrechtliche u. römisch-rechtl. Bestandteile der Haubenbandsgerechtigkeit 1919 (Qu. u. Forsch, f. Schlesw.-Holst. G. 7, 187ff.). Über Dithmarschen vgl. J. Köhler (S. 804 13 ) 43.

20 Vgl. Stobbe 2, 63ff. A. S. Schulze Privatrecht u. Prozeß 203ff. Rosen-tnal a. a. 0. 1, 74. Bedeutend war auch die schiedsrichterliche Tätigkeit derJuristenfakultäten. In dem pfälzischen Hofgericht zu Heidelberg und dem Leip-ziger Schöffenstuhl hatten in der 2. Hälfte des 15. Jh. Mitglieder der Juristen-fakultaten Sitz und Stimme. Vgl. Kariowa 20. Kisch (S. 864) 638. Distel Leipz.Schöffenstuhl, ZRG. 20, 95ff. Oberrh. Stadtr. 1, 202 § 20. Kellner Comitia Hallen-sium Jureconsultorum, Hall. Diss. 1908 (vgl. Suchier, Thür.-Sächs. Z. 1911, 125ff.).

" Vgl. Stobbe 2, 125ff.

B. Schröder-v. Künßberg, Deutsche Kechtsgeschichte. 7. Aufl. 56