870 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
obwohl zunächst gerade durch die staatsrechtlichen Bedürfnisse der Königeund Fürsten zu Ansehen gelangt, eine verständige Zurückhaltung auf-erlegte. Auf dem Gebiet der Staatsverfassung lagen die Verschiedenheitenzwischen dem antiken Rom und dem mittelalterlichen Staat so auf der Handdaß von einer Anwendung der römischen Grundsätze ernstlich keine Redesein konnte; die Publizistik begnügte sich damit, die Gewalt des princepsim allgemeinen aus dem römischen Recht zu begründen. Einen größerenEinfluß übte das letztere auf die Fortbildung des Strafrechts, aber auchhier gelangte es nur zu beschränkter Bedeutung, weil ihm die umfassendeGesetzgebung, die das Reich hier entwickelt hatte und noch ferner ent-wickelte, gegenüberstand. Von besonderer Bedeutung für Deutschlandmußten die prozessualischen Doktrinen werden, weil bei der zerrüttetenGerichtsverfassung und dem heillosen Gerichtsverfahren hier die helfendeHand am meisten not tat. Die italienische Doktrin, deren bedeutendsterVertreter das Speculum iudiciale des Durantis (1271) war, gründete sichganz auf den kanonischen Prozeß, wie ihn die päpstliche Gesetzgebungund der Gerichtsgebrauch aus dem römischen Verfahren heraus, jedochnicht ohne merkliche Einwirkungen des germanischen Rechts, für diegeistlichen Gerichte ausgebildet hatte. Indem die Doktrin der Legistendie Grundsätze dieses kanonischen Prozesses unter Berücksichtigung deritalienischen Statuten mit den Elementen des justinianischen Prozessesverarbeitete, entstand ein dem kanonischen nahe verwandter, aber dochin manchem von ihm verschiedener romanisch-kanonischer Prozeß, derin den weltlichen Gerichten Italiens schon im 13. Jh. überall zur Herrschaftgelangte 14 .
Die entscheidende Wendung in der Rezeptionsgesehichte vollzog sichfür Deutschland mit der Reichskammergerichtsordnung von 1495 15 , nachder Richter und Beisitzer schwören mußten, zu richten nach des Beichgemainm Rechten, auch nach redlichen, erbern und leidlichen Ordnungen,~Blä!ut£n und Gewohnheiten der Fürstenthumb, Herrschaften und Gericht,die für sie bracht icerden 16 . Im Anschluß an das bereits stark mit Gelehrten
Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jh., 1. Bd. Prolegomena 1907 S. 3f. Laband,Kultur d. Gegenwart, Syst. Rechtsw. 2 1913 S.329ff.; Bed. d. Bez. (S. 864).
14 Vgl. Bethmann-Hollweg Germ.-roman. Zivilprozeß 3. 1874. BienerAbb.. a. d. Geb. der RG. 67ff. Kühtmann, Muther a. a. O. Schwartz 23ff.Ober D. Rez. der kanon. Zivilprozeßformen 1910. Wahrmund Quellen z. G. d.röm. kanon. Prozesses im MA., 3 Bde. 1905—17. Jacobi Prozeß im DecretumGratiani, ZRG. Kan. Abt. 3, 223ff. Kiseh Arrestproz. 1914, 75ff.; der Sicherungs-arrest stammt aus dem Gewohnheitsrecht italienischer Städte. Weil die heimischenRechtssätze über Fremdenarrest (§ 63 n. 11) und Repressalienarrest mit dem ital.Recht übereinstimmten, war seine Rezeption leichter. Die neue Litistontestatiowar ein Produkt ital. Wissenschaft, keine Wiedergeburt der röm. Litisk. Vgl.R. Sohm (d. Jüngere) Die litis contestatio vom frühen MA. bis zur Gegenwart 1914.
15 N. Samml. 2, 6ff. Zeumer Quellensamml. 2 284ff.
16 Hierin wie in den Vorschriften für die Beisitzer stimmte schon der Ent-wurf von 1487 mit der ersten RKGO. überein. Vgl. Stobbe 2, 191. Bei denWormser Verhandlungen (1495) weigerte sich der Kaiser anfangs, altes Herkommen