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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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869
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§ 6G. Rezeption der fremden Rechte. 869

worfen 11 ". Auch die vornehmste Vertragsform des römischen Rechts,die Stipulation, war der gemeinrechtlichen Doktrin unverständlich; diegermanischen Formen Araren ihr zwar geläufig, aber sie ignorierte den Unter-schied zwischen Schuld und Haftung und stellte sich auf den von derKirche bei der Eheschließung von jeher vertretenen Standpunkt, daß dieFormen nur um des Beweises willen nötig seien, der Vertrag selbst aberschon durch den formlosen Ausdruck der Willensübereinstimmung ver-bindlich werde. So gelangte sie in gleichmäßigem Gegensatz gegenrömisches und deutsches Recht zu der Theorie von der Formlosigkeitaller Verträge 12 . Wo sich die Übereignung von Grundstücken durchÜbergabe der Veräußerungsurkunde entwickelt hatte, bewirkte jene Theorie,daß man nun den Eigentumsübergang schlechthin durch den Veräuße-rungsvertrag eintreten ließ 13 . Die dem altdeutschen Recht unbekannteund auch im Mittelalter nur zögernd und vereinzelt zugelassene prozessua-lische und rechtsgeschäftliche Stellvertretung 13 " 1 gelangte zu voller An-erkennung, und zwar nach italienischem Vorbilde mit unmittelbarerWirkung für den Vertretenen. Mit dem germanischen Rechtssatz, daßder Ehemann kraft eigenen Rechts das gesamte Vermögen der Frau,soweit es nicht durch Vertrag vorbehalten war, in seine Hand zunehmen habe, fand man sich zum Teil in der Weise ab, daß man einendas ganze Vermögen der Frau umfassenden Dotalvertrag präsumierte:was die Frau nicht ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde als Dos an-gesehen. Der Unterschied zwischen römischem Dotalrecht und deutscherVerwaltungsgemeinschaft beschränkte sich dann darauf, daß die Fraunach jenem zu einseitigen, nach deutschem Recht nur zu vertragsmäßigenVorbehalten berechtigt war. Die dem deutschen Recht unbekannte Uni-versalsukzession des Erben wurde von der gemeinrechtlichen Doktrin auf-rechterhalten, aber sie ließ, unter Verwerfung des Satzes Nemo pro partetestatus pro parte intestatus decedere potest, neben der Erbfolge auf Grundletztwilliger Verfügung die gesetzliche Erbfolge ergänzend eintreten.In Deutschland gelangte die Doktrin, wenn auch erst nach mannig-fachen Kämpfen, auch zur Anerkennung der Erbverträge. Wie in denangeführten, so kam auch in anderen Richtungen die Lehre des römischenRechts den praktischen Rechtsanschauungen des Mittelalters entgegen,so daß, was sie brachte, den fremdartigen Charakter verlor.

In dieser Beziehung war es namentlich von Wichtigkeit, daß dieromanistische Doktrin sich in der Hauptsache auf das römische Zivilrechtbeschränkte, sich dagegen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 136 ,

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1111 Vgl. Pay (S. 864) 241 ff.

12 Vgl. S. 800. L. Seuffert Zur G. der obligatorischen Verträge 1881.8 Vgl. S. 305. In Deutschland, wo Auflassung und Fertigung im Grundbuchentgegenstanden, fand diese Theorie im allgemeinen keinen Eingang.

13a Vgl. Rosenberg (S. 843) 472ff.

13b Fleischmann Über den Einfluß d. röm. R. aufs deutsche Staatsrecht1908 (Melanges Fitting). Ernst v. Meier Fanzös. Einflüsse auf d. Staats- und