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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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868
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868 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

und andere geschriebene Rechtsnormen beschränken 9 , eine Vorschriftdie später nicht mehr beachtet wurde. Tatsächlich hat das Reichshof-gericht während seines Bestehens immer nur nach deutschem Recht ?e-urteilt, ebenso die fürstlichen Hofgerichte, solange sie Adelsgerichte warenDagegen atmen die schiedsrichterlichen Entscheidungen des Königs odereinzelner Fürsten schon im Lauf des 15. Jh. vielfach römischrechtlichenGeist, weil sie von rechtsgelehrten Räten ausgearbeitet wurden 10 . Be-sonders war dies bei den Rechtssprüchen des königlichen Kammergerichts(S. 602) und den Entscheidungen der Fürsten, welche diese persönlichnach Benehmung mit ihren Räten abgaben (S. 658), der Fall.

Dabei war es von entscheidender Bedeutung, daß das römische Rechtseit dem 13. Jh. in Italien wie in Deutschland unter dem Einfluß derPostglossatoren, wie Bartolus und Baldus, wesentlich nach einer anderenMethode als zur Zeit der klassischen Glossatorenschule gelehrt wurde 11 .Die letztere stand, wie später die französische Juristenschule unter Cujacnisund Donellus und im 19. Jh. unsere historische Rechtsschule seit Savigny,auf dem Boden reinster. Renaissance. Sie suchte, unbekümmert um diepraktische Anwendbarkeit, das römische Recht in seiner antiken Gestaltzu erforschen und zur Darstellung zu bringen. Ebendarum blieb daswiedergeborene römische Recht in dem von römischem Vulgarrecht, lango-bardischem und kanonischem Recht beherrschten Italien des 12. Jh. eintotes Recht, das nur der Wissenschaft, aber nicht dem Leben angehörte.Jener humanistischen Methode gegenüber stellten sich die Postglassa-toren auf einen scholastischen Standpunkt. Ihnen kam es nicht daraufan, das römische Recht in seiner ursprünglichen Reinheit zu erfassen;für sie war es nur in der Umformung vorhanden, die es teils durch diekanonische Gesetzgebung, Doktrin und Praxis, teils durch das Vulgarrechtund die Einflüsse des lombardischen Gewohnheitsrechts und der städtischenStatuten erhalten hatte. Das Corpus iuris canonici 11 * erschien ihnen alseine verbesserte Auflage des justinianischen Corpus iuris civilis.

Das römische Sklaven- und Kolonatrecht wurde als unpraktisch ver-

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9 Vgl. Franklin (S. 864) 109-86. Es war derselbe Gedanke, der in Ober-baiern dennach, des Buches Sage" urteilenden Richter (S. 610) einführte.

10 Vgl. Franklin a.a.O. 179ff.; Kammergericht 45ff. Stobbe 1, 623f.Dieck De tempore quo ius feud. Langob. reeeptum sit (Hall. Progr. 1843) 18ff. 27f.Bis zur Mitte des 16. Jh. war die deutsche Rechtsliteratur dem Gewohnheitsrechtgünstig. Soweit es gegenüber dem geschriebenen zurückgesetzt wurde, beziehtsich das wesentlich auf das Partikularrecht. Vgl. Brie (S. 861). Über römisch-rechtliche Ausdrücke und Sätze in Urkunden, mit denen schon im MA. die Verfasserden Laien gegenüber prunkten, vgl. Hasenöhrl Beitr. (S. 760) 275f.

11 Vgl. Sohm Frank. R. u. röm. R. 74f. Stobbe 2, 23ff. Woolf Bartolusof Sassoferrato, Cambridge 1913. Ivo Pf äff Kaiser Karl IV u. Bartolus 1916(MittDBöhm. 56).

lla Vgl. Stutz Kirchenrecht 2 321 f. 392. Auch die bürgerlichrechtlichenEinschläge des neuen Codex iuris canonici sind in der Hauptsache dem röm. &.entlehnt. Vgl. Stutz Geist des Cod. iur. can. 1918, 176ff.; doch sind im Codexauch germanische Nachwirkungen zu spüren (Patronat, Eidhelfereid).