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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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867
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§ 66. Rezeption der fremden Rechte. 867

/ '/'*"suchten. Jn dieser Richtung bewegte sich, ohne das deutsche Recht materiellanzutasten, die Uterarische Tätigkeit der Sachsenspiegelglossatoren Johannvon Buch, Nikolaus Wurm, Dietrich von Boxdorf und des Brünner Stadt-schreibers Johann von Gelnhausen. Die Notare brachten ihre Rechts-o-elehrsamkeit in unschuldigen Phrasen und römischrechtlichen Aus-drücken zur Geltung. Größeren Einfluß gewannen die zivilistisch geschultenKleriker, teils durch ihre Tätigkeit in den geistlichen Gerichten, die tiefin die bürgerliche Rechtssphäre eingriffen und das unter kanonischemEinfluß fortgebildete Recht als die alleinige Rechtsnorm betrachteten 7 ;teils durch ihre Stellung als Vertrauenspersonen der Bevölkerung 7 ", woraussich vielfach geradezu eine romanisierende Beichtstuhljurisprudenz undebenso eine schon im Beginn des 14. Jh. einsetzende populäre Literaturdes römisch-kanonischen Rechts entwickelte 8 .

Alle diese Umstände reichten aber nicht hin, um die praktische Re-zeption durchzuführen. Erst gegen Mitte des 15. Jh. war die Zeit dazureif geworden, als die Rechtsgelehrten nicht nur in der Beratung des Königs,sondern auch an den Fürstenhöfen zu maßgebendem Einfluß gelangt waren.Wie die Könige sich der Juristen bedient hatten, um dem Papst und denitalienischen Städten, dann auch den deutschen Eeichsständen gegenüberihre Kronrechte zu verteidigen, so wurde die Berufung von Rechtsgelehrtenfür die Fürsten vielfach ein Mittel, die ständisch geordnete Landesverwaltungdurch die Einfügung eines geschulten Beamtentums zu durchbrechen undden modernen Staat vorzubereiten. Auch die Städte, zumal die Reichs-städte, konnten des juristischen Beirats, besonders in publizistischenFragen, nicht mehr entraten. Die Stadtschreiber wurden mehr und mehrdem Stande der Rechtsgelehrten entnommen, sie wurden zu juristischenBeigeordneten der Stadträte (syndici). Selbst die Verwaltung der Vogteienund Ämter gelangte in zunehmendem Maße in die Hände von Juristen;wo man den adeligen Amtmann nicht zu verdrangen wagte, setzte manihm wohl einen rechtskundigen Amtsschreiber oder Kastner zur Seite,der ihm allmählich von selbst die Geschäfte aus der Hand nahm.

Wo solche Männer mit der Redaktion von Land- und Stadtrechtenoder der Aufzeichnung der Rechtsgebräuche betraut wurden, wie im15. Jh. schon häufig geschah, da wußten sie vielfach ihre römische Über-zeugung auf Kosten des nationalen Rechts zur Geltung zu bringen. Denentscheidenden Wendepunkt aber bildete ihr Eintritt in die unmittel-bare Rechtspflege. Man hat früher wohl geglaubt, daß dies im Reichs-hofgericht schon unter Ludwig dem Baiern der Fall gewesen sei, aberder in diesem Sinn gedeutete Erlaß von 1342 sollte das Hofgericht nurunter Ausschließung des ungeschriebenen Rechts auf die Reichsgesetze

7 Vgl. n. a. M. Conrat Die Lex Romana canonice compta, Verhandl. d.Amsterd. Akad. (Letterkunde) 1904.

'» Lehrreicher Einzelfall: H. Maurer Ein Erbschaftsprozeß 1304 (ZGO. 221, 199ff.).

8 Vgl. S. 772f. Kariowa (S. 864) 7. Stintzing G. d. popul. Lit. 489ff.