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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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860
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860 Neuzeit Ine zur Auflösung des Reiches.

Gebiete in Frankreich verfügt hatte, kam es 1792 zu dem Revolutions-kriege, dessen kläglichen Ausgang der Luneviller Friede (9. Februar 1801)bildete. Durch diesen wurde das gesamte linke Rheinufer an Frankreichabgetreten, den dadurch benachteiligten Herrscherhäusern aber eine Ent-schädigung durch die Mediatisierung nichterblicher Territorien und Städtein Aussicht gestellt, zu deren Ausführung der Reichstag eine außer-ordentliche Deputation einsetzte. Der von dieser verfaßte Entwurf oderHauptschluß" wurde dem Reichstag am 23. Dezember 1802 seitens desKaisers zur Beschlußfassung unterbreitet und mit einigen Veränderungenam 24. März 1803 zum Reichsgutachten erhoben. Die kaiserliche Be-stätigung erfolgte am 27. April; nur die Beschlüsse über die neueStimmenverteilung im Reichstag hatten die kaiserliche Ratihabition nichterhalten. Das Gesetz behielt die BezeichnungReichsdeputationshaupt-schluß" (RDHSchl.) 6a ; es hat die dauernde Grundlage für die weitereTerritorialgestaltung innerhalb des Reiches abgegeben.

Die wenigen oberhoheitlichen und lehnsherrlichen Rechte, die demKaiser bis dahin noch über Ralien verbheben waren, wurden durchArt. 1113 des Luneviller Friedens zugunsten der von Isapoleon errich-teten italienischen Freistaaten vollends aufgehoben.

Den Gebietsverlusten des Reiches im Westen standen gewisse Ge-bietserweiterungen, wenn auch nicht des Reiches, so doch der beidenbedeutendsten Reichsstände im Osten gegenüber. Der deutsche Ordenhatte in den polnischen Friedensverträgen von Thorn (1411) und Nassow(1466) nur seine altpreußischen Eroberungen im Osten der Weichsel, unterAnerkennung der polnischen Lehnshoheit, zu behaupten vermocht, währenddas ganze übrige Ordensland (Culmer-, Marienburger- und Ermland, dasDanziger Gebiet und alle Gebiete links der Weichsel) als Polnisch-Preußcnin unmittelbar polnischen Besitz gelangte 7 . Nachdem der OrdensmeisterAlbrecht von Brandenburg sich der evangelischen Lehre angeschlossenhatte, verwandelte er den bisherigen Ordensstaat mit Zustimmung seinesLehnsherrn und der meisten Ordensritter in ein weltliches, von Polenlehnrühriges Herzogtum Preußen (1525), das nach dem Aussterben desherzoglichen Hauses (1618) kraft einer 1569 erfolgten Mitbelehnung auf

6a Gedruckt bei Zeumer Quellensammlung 2 Nr. 212.

7 Die Aufnahme des Deutschordens in den Reichsverband (Augsburger BA.von 1500, N. Samml. 2, 83, vgl. Ulmann a. a. O. 2, 510ff.) hatte eine praktischeRedeutung nur für die innerhalb der alten Reichsgrenzen belegenen Besitzungendes Ordens. Der Orden der Schwertbrüder in Kur-, Liv- und Estland, seit 1513unter einem selbstgewählten Heer- oder Herrenmeister, löste sich 1561 auf. Kuli-land behielt das eroberte Dorpat, Estland kam an Schweden, die Insel ösel anDänemark, Livland mit Riga an Polen, Kurland mit Samogitien nahm der letzteHeermeister als erbliches Herzogtum von der Krone Polen zu Lehen. Vgl. Rittera. a. 0. 1, 241 ff. Hausmann Über das Verh. des livl. Ordens z. röm. deutschenReiche im 16. Jn., Balt. Monatsschr. 1907, lff. Seraphim G. Livlands 1 (Dia1582) 1906.