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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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861
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§ 64. Reichsgebiet. 861

das Kurhaus Brandenburg überging 8 . Durch den Wehlauer Vertragvon 1657, bestätigt durch den Frieden von Oliva (1660), verzichtete derKönig von Polen auf seine Lehnsherrlichkeit und erkannte den Kurfürstenvon Brandenburg als unumschränkten Herrn des souveränen HerzogtumsPreußen an. Noch in demselben Jahr erhielt der große Kurfürst die Herr-schaften Lauenburg und Bütow von Polen zu Lehen, die Starostei Draheimzu Pfandrecht. Auf Grund seines souveränen preußischen Besitzes setztesich Kurfürst Friedrich III am 18. Januar 1701 zu Königsberg alsKönigin Preußen" die Krone aufs Haupt 9 .

Als Teil der oranischen Erbschaft gelangte 1707 die GrafschaftNeuenbürg (Neuchätel) 9a samt Herrschaft Valengin, im Frieden von Utrecht1713 Obergeldern in preußischen Besitz.

Die schlcsischen Herzogtümer, die mit dem Reich bis dahin nur als Lehender Krone Böhmen verbunden gewesen und später seitens des österreichischenHauses gegenüber den preußischen Erbansprüchen als heimgefallene Lehen be-handelt worden waren, wurden durch den Berliner Frieden (1742) bis auf dasFürstentum Teschen nebst Troppau (Österreichisch-Schlesien) mit Preußenvereinigt. Ebenso die Grafschaft Glatz. Alle lehnsherrlichen Rechte, die derKrone Böhmen von alters her an diesen und einigen anderen preußischenLandesteilen zugestanden hatten, wurden durch denselben Vertrag aufgehoben.

Durch die erste Teilung Polens 10 (1772) erwarb Preußen die 1411und 1466 an Polen verloren gegangenen preußischen Ordenslande (West-preußen, Ermland, Culmerland, Elbing) und den Netzedistrikt (Teile derWoywodschaften Posen, Gnesen und Inowrazlaw). Danzig und Thornblieben noch bei Polen. Die Lehnsherrlichkeit der polnischen Krone überLauenburg und Bütow, ihr Pfandlöserecht an der Herrschaft Draheimund das früher vorbehaltene Heimfallsrecht am Herzogtum Preußen wurdeaufgehoben. Der König nahm nach Ratifikation der Abtretungen durchden polnischen Reichstag statt des bisherigen Titels den TitelKönigvon Preußen" an. Die zweite Teilung Polens (1793) brachte die StädteThorn und Danzig sowie den größten Teil von Großpolen (Südpreußen")in preußischen Besitz. Die dritte polnische Teilung (179597) fügteWarschau und die Gebiete Neu-Ostpreußen und Neu-Schlesien hinzu,doch gingen diese Erwerbungen samt einem Teil von Südpreußen durchden Tilsiter Frieden (1807) wieder verloren.

Die Besitzungen des Ordens innerhalb des Reiches wurden den katholischverbliebenen Ordensrittern unter einem Hoch- und Deutschmieister mit dem Sitzzu Mergentheim vorbehalten.

9 Vgl. Erdmannsdörffer a.a.O. 2, 119ff. John Ehrenrechte d. preuß.Königs, Diss. Greifsw. 1911. Stettiner Zur G. d. preuß. Königstitels u. der Königs-berger Krönung 1900. Giese Preuß. RG. 1920 S. 39f.

a Eiert Behördenorganisation von Neuchatel zur Zeit des Übergangs unterpreuß. Herrschaft (1707-13) 1914 (ZSchweizR. 56). Heusler Schweiz. VG. 172ff.347. 361. Borel Le conflit entre les Neuchätelois et Frederic le Grand sur laquestion de la ferme des impöts du pays de Neuchatel 1766-68. 1898.

10 Kutrzeba-Christiani Grundr. d. poln. Verf.-G. 8 1912.