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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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859
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§ 64. Reichsgebiet. 859

Elsaß an Frankreich, das sich 1681 ohne jeden Rechtstitel auch in denBesitz der Reichsstadt Straßburg setzte und durch den Ryswiker Friedenvon 1697 die Anerkennung seines Raubes erhielt 3 . Die Herzogtümer Barund Lothringen wurden 1735 an Frankreich abgetreten und gelangten1766 endgültig in dessen Besitz 4 . Der burgundische Kreis kam nach demTode Karls V*an die spanische Linie des habsburgischen Hauses, wodurchseine Verbindung mit dem Reich wesentlich gelöst wurde. Durch dieLosreißung der sieben nördlichen niederländischen Provinzen von Spanienentstand 1581 die Republik der Vereinigten Niederlande (Generalstaaten"),die sich nicht mehr als Teil des Reiches betrachtete und durch den west-fälischen Frieden in ihrer internationalen Selbständigkeit anerkanntwurde, während die spanischen Niederlande nach dem Aussterben derspanischen Linie durch den Rastatter Frieden (1714) an Österreich zurück-kehrten, das aber wichtige Teile nebst der Ercigrafschaft an Frankreichabtrat. Schweden erhielt durch den westfälischen Frieden Vorpommernund Rügen, Wismar und die Bistümer Bremen und Verden; doch schiedendie schwedischen Erwerbungen nicht aus dem Reichsverband aus, da dieKrone Schweden sie vom Kaiser als Reichslehen empfing und als Reichs-stand Sitz und Stimme im Reichstag erhielt 5 .

Die französischen Erwerbungen waren ausdrücklich unter Vorbehaltder in den abgetretenen Gebieten bestehenden Rechte deutscher Reichs-stände erfolgt; doch sahen sich die letzteren, soweit sie von den Reunionenverschont blieben, im Lauf der Zeit sämtlich genötigt, für ihre im Macht-bereich Frankreichs belegenen Besitzungen die Oberlehnsherrlichkeit desfranzösischen Königs anzuerkennen, wofür ihnen die ungestörte Ausübungihrer Herrschaft zugesichert wurde 6 . Nachdem die französische Revolu-tionsgesetzgebung (178990) gleichwohl die Einverleibung der fraglichen

3 Pax Ryswic. Art. 4 16f. (N. Samml. 4, 165. 167). Die Reichsstadt Mül-hausen, seit 1515 im Bund mit der Eidgenossenschaft, wurde erst 1798 von Frank-reich einverleibt.

4 N. Samml. 4, 420. Vgl. Fitte Das Staatsrecht. Verhältnis des Herzogt.Lothringen z. deutsch. Reich seit 1542 (Beiträge z. Landes- u. Volkeskunde vonEls.-Lothr. 14. 1891). Auerbach La France et le Saint Empire Romain Germa-nique depuis la paix de Westph. jusqu'ä la revolution francaise 1912 (vgl. v. Srbik,MJÖG. 36, 728).

5 JPO. Art. 10. Durch den Stockholmer Frieden von 1720 wurde Vorpommernbis zur Peene (Altvorpommern) an Preußen abgetreten, so daß Schweden hier aufNeuvorpommern und Rügen beschränkt blieb.

6 Württemberg besaß die Grafschaften Mipnpelgard und Horburg; Pfalz-Zweibrücken die Grafschaften Rappoltstein und Lützelstein nebst den ÄmternBischweiler und Sulz; Hessen-Darmstadt die Grafschaft Hanau-Lichtenberg undHerrschaft Ochsenstein; Baden das Amt Beinheim und die luxemburgische Herr-schaft Rodemachern; Wied die Grafschaft Kriechingen; Nassau einen Teil derGrafschaft Saarwerden und die Vogtei Drülingen. Dazu kamen die GrafschaftSalm mit der Herrschaft Diemeringen, die Abteien Weißenburg und Münster, dieStifter Murbach und Romainmoutier, die Deutschordensballeien Elsaß und Loth-ringen, endlich Besitzungen und Gerechtsame der Bischöfe von Straßburg, Speierund Basel.