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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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854 Mittelalter.

schuldetem Nachlaß, für den sich kein Erbe fand. Erst später gelangteman dazu, das gleiche Mittel auch gegenüber dem anwesenden, bloß flucht-verdächtigen Schuldner anzuwenden. Anfangs hatte die Priorität der Be-schlagnahme für die Kangordnung der Gläubiger entschieden, allmählichkam man aber dahin, die sämtlichen Gläubiger als eine Genossenschaftzu behandeln, was ihre Befriedigung nach Verhältnis (nach marteal, nachddvenante) zur Folge hatte. Schon Ende des 13. Jahrhunderts kommen hieund da auch Zwangsvergleiche vor, zu denen die Minderheit der Gläubigerdurch die Mehrheit (nach Köpfen und Beträgen) genötigt werden konnte 29 .In Strafsachen trat im späteren Mittelalter die Verpflichtung desGerichts, sich von Amts wegen 29 " um die Verfolgung der Verbrecher unddie Ermittlung der Wahrheit zu kümmern, mehr in den Vordergrund.War dieleibliche Beweisung" (sehin, blickender schin) früher nur als ge-richtlicher Augenschein vorgekommen 30 , so kam nun auch die Aufnahmedes Augenscheins an Ort und Stelle durch Abgesandte des Gerichts undbei unnatürlichen Todesfällen die Veranstaltung einer gerichtüchen Toten-schau (Fahrrecht) in Gebrauch 31 . Das Rügeverfahren 32 gelangte in denkirchlichen Sendgerichten wie in den westfälischen Femgerichten zu be-sonderer Entwicklung, aber auch in den echten Dingen und den Dorfgerichtenhatten die Dinggenossen neben ihrer Dingpflicht der Rügepflicht zu ge-

29 Vgl. Meklenb. ÜB. 4 Nr. 2646. Köhler Konkursrecht 34f. Stobbea. a. O. 76ff.

29 a Subsidiäres Klagerecht der Richter bestand beim 'Elendenmord', d.h.wenn keine Angehörigen da waren. Freiberg. St.-R. c. 30. Ruprecht v. Freis.(Kn.) 28. Vgl. Rudorff (S. 843) 33. Planitz, ZRG. 52, 234. Ztschr. d. bist. V.Marienwerder 51, 56f. Beispiele für subsidiäres Klagerecht jedes Volksgenossenbei Opet Popularklage (S. 843).

30 Dahin wird vielfach auch das Bahrgericht oder die Bahrprobe (tom schitiegari) gezählt, das auf dem Glauben beruhte, daß die Wunden eines Erschlagenenbeim Herantreten des Totschlägers frisch zu bluten anfingen. Anscheinend wares ursprünglich kein Rechtsinstitut, sondern nur ein allgemeines Mittel, dem Ver-dacht-der Täterschaft durch das eigene Zeugnis des Getöteten ein bestimmtes Zielzu geben, und hat sich von da aus zum Teil in der Richtung der leiblichen Beweisungweiter ausgestaltet. Vgl. K. Lehmann Das Bahrgericht (Abh. für K. Maurer1893 S. 23ff.)j KritVjschr. 1902 S. 502ff.; ZVolksk. 1896, 208f. Chr. V. Christen-sen Baareproven 1900. Luppe Kieler Varbuch 40f. Unger, ZVolksk. 1896,284ff. Frensdorff.HansGBl. 1916, 76. Pappenheim, ZRG. 35, 399ff. R.Han-sen Zum Schein gehen, QSchlesw.-HolstG. 7 (1919) 217ff., ZRG. 54,504. Distel,ZRG. 19, 188. Breen Rbr. d. stad Amsterdam (1902) 624. van Kuijk, Tijdschr,v. RG. 2, 536 ff.

31 Vgl. v. Kries 128ff. Bennecke 76f. Schröder, Neue Heidelb. JB.1, lOft. Petersen, FDG. 6, 264ff. Luppe Kieler Varbuch 38ff. Schiller u.Lübben Mittelnd. WB. 5, 207. Hach Das alte lübische Recht S. 144. ÜB. d.Stadt Lübeck 2 Nr. 1099 (1347). Das Fahrrecht ist wohl aus dem Vorverfahren,durch das man zu hindern suchte, daß eine handhafte Tat übernächtig würde,hervorgegangen. Vgl. Eckert Fronbote 43. 93f.

32 Vgl. S. 413. 630. 634. Rieh. Schmidt Die Herkunft d. Inau.-Prozesses,Freib. Fschr. f. Großherzog Friedrich v. Baden 1902 (vgl. v. Voltelini, ZRG.38, 348). Hinschius KR. 5, 343ff. 481 ff. Über den Femprozeß vgl. oben S. 625ff.