§ 63. Gerichtsverfahren. 855
nüeen 33 . Hie und da kamen bereits Ankläger von Amts wegen vor 34 . Vorallem aber bestand ein Bedürfnis, das Gewohnheitsverbrechertum der Raub-ritter und der städtischen Gaunerwelt zu bekämpfen. Wenn auch die Aus-drücke schädlicher man', Jiomo nocivus i , ,homo damnosus 1 sich nicht auf dieseGruppen beschränkten 35 , sondern den Missetäter als malefactor schlechtwegbezeichneten, so waren doch größtenteils die Gewohnheitsverbrecher damitgemeint, und mit „schädliche Häuser" deren Unterschlupfe, die der Wüstungverfielen 35 ». In Weiterentwicklung des Verfahrens bei handhafter Tatwurde auch der später festgenommene Verbrecher, dessen Tat nicht hand-haft, aber gemeinkundig war, vom Ankläger unter Erhebung des Gerüftes,mit sechs Eidhelfern (an Stelle von Schreimannen) überführt, „übersiebent",ohne sich reinigen zu können. Wurde die Anklage von Amts wegen erhoben,so sprach man von ,des Landes schädlichem Mann', ,des Landes schädlichemHaus'.
Noch mehr trat das Offizialverfahren bei der „Landfrage" (seit Ein-führung des heimlichen Verfahrens auch „stille Frage") hervor. Diese fandseit der zweiten Hälfte des 13. Jh. namentlich in Baiern und ÖsterreichEingang und bestand darin, daß der Landesherr kraft seines Inquisitions-rechts die Bevölkerung oder bestimmte Kreise zur Anzeige aller als gewohn-heitsmäßige Raubritter verrufenen Personen aufforderte, also reines Rüge-verfahren von Amts wegen, ohne voraufgegangene Klage. Um die gerügtePerson zu „übersagen", genügte die eidliche Erklärung von sieben An-wesenden, daß sie ihnen als schädlicher Mann „kund und gewissen" sei(daher die gewizzen, geivizzende). Das Urteil erfolgte auf die Übersiebenunghin, ohne Anhören des Beschuldigten; war er anwesend, so wurde er alsLandfriedensbrecher sofort gerichtet; der Abwesende galt als geächtet.Auch dieses Verfahren konnte auf Raubhäuser angewendet werden.
33 Vgl. Siegel Das pflichtmäßige Rügen auf den Jahrdingen, Wien. SB. 125(1891). Bennecke 24ff. 35f. Warnkönig Piandr. RG. 3, 1 S. 332ff. FockemaAndreae 81 ff.
34 Vgl. n. 29a. Bennecke 36. Mayer a. a. O. 1, 215Ü. Fockema Andreae71. His MA. 1, 378f. Thomas Oberhof Frankfurt 373 (1411). Fr. Beyerle(S.752 82 ) 103ff. Willmann Strafg. (S. 830) 38f.
35 Zallinger Verfahren gegen die landschädlichen Leute 1895, nahm eineigenes Schädlichkündigungsverfahren an. Diese Ansicht ist von R. Schröder,HistZ. 1911 S. 372f. (gegen 5. Aufl. dieses Lehrbuchs S. 796f.) aufgegeben. Vgl.Knapp Würzb. Zenten 2, 464ff. Übersiebnen der schädl. Leute 1910. K. O. MüllerZur G. d. peinl. Prozesses in Schwaben 1910 (vgl. F. Beyerle, VjschrSozWG. 1913,608ff.). Planitz, ZRG. 45 (1911) 529ff. 47, 428f. 52, 300. Knapp, Arch. Strafr.63, 258fi 64, 329ff. 66, 237. Coulin Wüstung (S. 828) 488ff. Burdach VomMA. zur Ref. III 1,160f. Wolff Augsb. (S. 843) 1299f. E. Mayer, Aren. Strafr.w, 312ff. will Zallingers Ansicht wenigstens bis ins 14. Jh. festhalten.
a Coulin Wüstung 418ff. Inwiefern die mit der Reichsacht verbundeneFronung und Wüstung zur Zerstörung von Ortschaften geführt hat, ist ungewiß.vgl. Lappe RG. d. wüsten Marken 11. Ein geschichtliches (oder sagenhaftes?)Beispiel für Wüstung eines Hofes wegen Straßenräuberei aus dem 16. Jh. beiHaberle Wüstungen der Rheinpfalz 1921 (Mitt. Pfalz) 79.
R. Schröder-v. Künßberg, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 55