§ 63. Gerichtsverfahren. 853
der vielfach auch für andere Gerichte vorbildlich wurde, gestaltete sichdie Urteilsschelte zu einer wahren Berufung, nur daß in der zweiten Instanzin der Kegel keine Wiederholung des kontradiktorischen Verfahrens statt-fand, sondern die Entscheidung auf Grund eines schriftlichen Berichts desUntergerichts gefällt wurde 26 . Das Recht des Sachsenspiegels kannte nocheine altertümliche Berufung an die „vordere (rechte) Hand", die selbstgegenüber dem königlichen Hofgericht zulässig war und die Entscheidungdurch einen gerichtlichen Kampf von Sieben gegen Sieben herbeiführte 27 .
Das schon dem älteren Recht bekannte Betreibungsverfahren in Schuld-sachen (S. 411) wurde in den Stadtrechten des Mittelalters vielfach fort-gebildet. Es fand namentlich Anwendung, wenn ein gerichtliches Schuld-bekenntnis oder eine Schuldurkunde mit Vollstreckungsklausel vorlag 28 .
Von großer Bedeutung wurde die allmähliche Ausbildung des Kon-kursprozesses in den Städten 281 . Anfangs kannte man eine Beschlag-nahme des ganzen Vermögens nur in dem Falle der ,vorfluc1d i28b , fluchtsal 2 * 0 ,wenn der Schuldner sich aus dem Staub gemacht hatte, sodann bei über-
es, nachdem die Vollbort erteilt war, mit so viel mehr Gegnern, denen er im FalleBeines Unterliegens Buße zahlen mußte, zu tun. Nach Einlegung der Schelte durfteder Richter keine Vollbort mehr einholen. Über die „Ausgabe" des Urteils, d. h.die rechtsverbindliche Verkündigung durch den Richter, vgl. Planck 1, 301 ff.
28 Vgl. Planck 1, 290ff. Michelsen Oberh. Lübeck 20ff. TomaschekOberh. Iglau Nr. 282. 284. MG. Const. 1, 355 § 7 (1173): Si quis mercator senseritst gravari contra iusticiam in loco minori, licentiam habeat appellationem faciendiad maiorem locum, a quo minor locus iusticie sue leges acceperat. Auch von sichaus konnte das niedere Gericht, wenn es des Rechtes nicht weise war, eine Ent-scheidung des Oberhofes einholen, die es dann statt eines eigenen Urteils verkün-digte. Ebenso konnte jede Partei, bevor das Urteil gefällt war, auf ihre Kostendie Einholung eines Oberhofuxteils verlangen. Im Bereich des Ingelheimer Ober-hofes bezeichnete man dies (wohl ein Rest des alten Reklamationsrechts, vgl.S. 187. 613 n. 115) als 'Ausheischen vor allem Urteil'. Die Urteilschelte war hiernur zulässig, wenn dies im Urteil oder von der Partei bei Entgegennahme des Urteilsdurch eine Klausel (mit underdinge) vorbehalten worden war. Vgl. Loersch Ingelh.Oberhof 160ff.
27 Vgl. Ssp. I 18 § 3. Über den berühmten Austragskampf (vgl. § 02 n. 23)im Hofgericht des Kaisers Otto I (WiduMnd 2, 10) vgl. Simson, FDG. 25, 369ff.Gaupp Germ. Abh. 127. Planck, Münch. SB. 1886 S. 164ff. Waitz 6 2 , 519.
28 Vgl. Skedl Mahnverfahren 7ff. Nur in einem Teile des sächs. Rechtsbleibt die gerichtl. Zwangsvollstreckung erhalten. Sonst überall wieder mehr oderweniger private Zwangsvollstreckung mit dem Grundgedanken, daß der GegnerfriedlosseL Vgl.Planitz.ZRG. 47,52f. Vermögensvollstreckung 1,285ff. G. KischPfändungsklausel, ZRG. 48, 41 ff.
281 v. Wyss G. d. Konkursproz. in Zürich 1845. Hellmann Konkursrechtd. Stadt Augsb. 1905 (v. Gierke U. 76; vgl. Peterka, ZRG. 41, 485); Konkursr.d. Reichsstadt Ulm 1909 (Beyerle Beitr. 4, 1). Kisch Arrestproz. 61 ff. Planitz,•&RG. 47, 55ff. A. Schultze Gläubigeranfechtung u. Verfügungsbeschränkungendes Schuldners in den d. Stadtrechten d. MA., ZRG. 54, 210ff.
Durch die Flucht hat der Bürger das Bürgerrecht verwirkt, sich zum«aste gemacht, so daß gegen ihn der Fremdenarrest zur Anwendung kommt.G. Kisch Arrestproz. 31. Planitz, ZRG. 47, 49ff. Vgl. §63 n. 11.
280 Vgl. A. Schultze, ZRG. 54, 222f.