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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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852
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852 Mittelalter.

erhielt sich im allgemeinen nur im Strafprozeß, während sich die Eides-helfer bei bürgerlichen Klagen allmählich ganz zu Zeugen, die aus eigenerWissenschaft aussagten, umgestalteten 2215 ; auch die Schreimannen bei hand-hafter Tat wurden nicht mehr als Eideshelfer (S. 396 36 ), sondern als Zeugenaufgefaßt. Das Beweismittel des gerichtlichen Zweikampfes behauptetesich, trotz allen Angriffen von Seiten der Kirche, während des ganzen Mittel-alters, nur in den Städten wurde es für Fremde allermeist, für Bürger viel-fach beseitigt 220 , auch wurde diekampfliche Ansprache" 224 nur beikampf-würdigen" Ungerichten zugelassen. Kampfunfähige Personen konnten sicheines Kampfvormundes bedienen 22 e . Gegen Rechtlose kämpfte man nurdurch Lohnkämpfer. Die einseitigen Gottesurteile des wallenden Kesselsund glühenden Eisens kamen im Mittelalter nur noch in beschränkter An-wendung vor und verschwanden, von der Kirche lebhaft bekämpft, allmäh-lich fast ganz 23 .

Die Urteilschelte 24 trug in materieller Beziehung schon den Charaktereiner wahren Berufung, indem sie regelmäßig zu einer materiellen Ent-scheidung eines höheren Gerichts führte. Formell aber bedeutete sie immernoch einen Vorwurf des Schelters gegen den Urteilfinder und spielte sichdaher nicht zwischen den eigentlichen Prozeßparteien, sondern als Zwischen-prozeß des Schelters gegen den Gescholtenen ab; der letztere hatte, wenndie Schelte verworfen wurde, von seinem Gegner eine Buße zu beanspruchen.Die Schelte konnte von jedem Anwesenden, auch wenn er nicht Partei war,erhoben werden, nur Rechtlose, auf handhafter Tat Ergriffene, Geächteteund Verfestete waren ausgeschlossen. Die Schelte mußte in der Regel mitder Findung eines Gegenurteils verbunden und sofort nach dem Urteils-vorschlag, jedenfalls noch vor der Ausgabe des Urteils durch den Richter,eingelegt werden 25 . Erst in dem Rechtszuge an die städtischen Oberhöfe,

22b Vgl. die Entwicklung in Schweden, v. Schwerin Zur altschwedischenEidhilfe 1919(HeidelbSB.). Über Eidhilfe inDithmarschen vgl. Köhler (S.804 130 )18ff.

220 Vgl. Planitz, ZRG. 52, 237ff. Dem Fremden ist die Kampfklage ver-sagt, weil er kein Gerichtsgenosse ist. Deshalb ist er auch häufig vom Zeugnis aus-geschlossen. Vgl. Planitz ebd. 249ff.

22,1 Zum kampflichen Gruß vgl. v. Amira Handgebärden 248f. Über dasallmähliche Zurücktreten des Kampfes vgl. Fehr Zweikampf 1908 S. 14f. Zwei-kampf nur beiehrlichen" Sachen: F. Beyerle Unters. (S. 752 82 ) 102f.

22e Zweikampf zwischen Mann und Frau ist Ausnahme; vgl. v. KünßbergSteintragen 45f.; ZRG. 46, 572.

23 Vgl. c. 1-3 X. de purg. vulg. V. 35; c. 20 C. II. qu. 5. MG. Const. 1,515 (1195). v. Kries a. a. O. 80ff. Planck 2, 144ff. G. Schreiber, ZRG.Kan. 5, 460ff. In den Hexenprozessen kamen Gottesurteile zum Teil noch sehrspät zur Anwendimg. Ein eigentümliches Gottesurteil war das 'Wasserurteil' desSsp. III 21 §2. Vgl. auch vanKuijk, TijdschrRG. 2, 528ff.

21 S. 400. 594. 632. Planck 1, 268ff. Zur Eidesschelte vgl. v. Amira Hand-gebärden 249. Bennecke 105ff. Neben der Urteilschelte erhielten sich nocheinzelne Spuren des alten Reklamationsrechts als 'Ausheischen vor allem Urteil.Vgl. n. 26.

25 Vgl. MG. Const. 1, 478 (1191). Planck 1, 274f. Die Einlegung der Urteil-schelte vor der Vollbort war nicht unbedingt vorgeschrieben, doch hatte der Schelter