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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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851
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§ 63. Gerichtsverfahren. 851

Beklagten die Verfällung in Buße und Wette und für den UngehorsamenVerfestung oder Acht nach sich zogen.

Auf dem Gebiet des Beweisrechts hatten das Gerichtszeugnis undder Inquisitionszeugenbeweis (S. 415) allgemein Eingang gefunden. Derletztere kam teils als bloßes Nachbarzeugnis, teils in weiterem Umfangals Kundschaft" oderLandfrage", bei streitigen Rechtsfragen auch alsEinholung eines Weistums zur Anwendung. Eine außerordentliche Be-deutung hatte das Gerichtszeugnis erlangt, das entweder als amtlichesDingzeugnis des Richters und der Urteiler, oder als bloßes Dingmannen-zeugnis vorkam, indem die Partei zur Bekräftigung ihrer Aussage einigeGerichtspersonen als Zeugen zuzog 21 . Das friesische Recht kannte eigeneDingzeugen, die als amtliche Zeugen auch bei gewissen außergerichtlichenAkten zugezogen wurden (S. 612). Die Unscheltbarkeit des Gerichts-zeugnisses war ein Hauptbeweggrund für die Ausbildung der freiwilligenGerichtsbarkeit, zumal seit der Einführung der Stadtbücher, Landtafelnund Gerichtsbücher 21 a (S. 767). Das sächsische Landrecht verlangte dieGerichtlichkeit zwar nur bei Immobiliarrechtsgeschäften unbedingt, ließaber auch bei anderen Rechtsgeschäften kein anderes Beweismittel als dasDingzeugnis zu, während die übrigen Land- und die sächsischen Stadtrechteauch den Beweis durch außergerichtliche Zeugen gestatteten. Einen außer-ordentlichen Fortschritt machte das mittelalterliche Beweisrecht durchdie Erweiterung des Urkundenbeweises, nachdem von Süddeutschland ausdie Beweiskraft der Privatsiegel zur Anerkennung gelangt war 22 . Der inder vorigen Periode noch die Ausnahme bildende Eineid spielte im mittel-alterlichen Verfahren eine bedeutende Rolle. Der Eid mit Eideshelfern 22 »

21 Hauptvertreter des eigentlichen Dingzeugnisses war der Sachsenspiegel,während der Schwabenspiegel nur das dem record des normannischen Rechtes ent-sprechende Dingmannenzeugnis kannte. Vgl. Brunner Gerichtszeugnis (S. 389)135ff. Wie sich der Urkundenbeweis aus dem Zeugenbeweis entwickelte, behandeltFockema Andreae Getuigen en schriftelijk bewijs (Versl. en meded. Afd. Letterk.¥' reeks deel 9 S. 367ff.).

21a Die Urbare, als einseitige Aufzeichnungen des Grundherrn, hatten beiBesitz- und Zinsstreiten keine Beweiskraft, wenn der Gegner sie anfocht. Da bliebnur Zeugenbeweis über Besitz und Herkommen übrig. Vgl. Dopsch (S. 453) Einl.pg.217f.

22 Vgl. S.763ff. A. S. Schultze, Z. f. Pr.- u. öff. R. 22, 102ff.; ZDZivProz.22, 134f. In Österreich war im 15. Jh. ein eigentümliches gerichtliches Aufgebots-verfahren, dasBerufen von Brief und Siegel", gebräuchlich, durch das der Schuldnerseine Gläubiger zur Vorlegung der Schuldurkunden binnen bestimmter Frist, beiVermeidung der Kraftloserklärung, auffordern konnte. Anfangs nur als Aufgebotder Aachlaßgläubiger, insbesondere der Juden, aufgekommen, hatte dies Verfahrenspater einen allgemeinen Charakter angenommen. Seit der Rezeption des römischenKechts kam es, da es durch die Einführung der Verjährung überflüssig gewordenwar, außer Gebrauch. Vgl. Luschin, ZRG. 12. 46ff.

a Dem Fremden (oder sonst Magenlosen), der keine Eidhelfer auftreibenkann, ist mit demElendeneid" die Möglichkeit gegeben, die nötige Zahl von Hilfs-eiden selbst abzuschwören. Vgl. Rudorff (S. 843) 29« A. Schultze, ZRG.«, 605f. Liebermann Ags. 2, 382f. Planitz, ZRG. 52, 245ff. v. Ktinßberghenwurfingerdeutung und Schwurgebärde, ZSchweizR. 2 39 (1920) 384«.