850 Mittelalter.
Hatte man den Täter zwar mit Gerüft verfolgt, aber nicht oder doch erstspäter ergriffen, so konnte der Kläger ihn mit kampflichem Gruß ansprechenIn allen anderen Fällen konnte die Klage zwar ebenfalls mit Erhebung desGerüfts begonnen werden, der Angeklagte hatte aber das Eecht, sich durchEid mit Eideshelfern zu reinigen. Blieb der Angeklagte auf wiederholteLadung aus, so wurde er verfestet und auf Antrag des Verfestungsgerichtsdurch das Königsgericht in die Reichsacht getan 18 . "Wurde der Verfesteteergriffen, so wurde er wie ein auf handhafter Tat ertappter Verbrecherbehandelt 19 .
Zu den gemischten Klagen gehörte namentlich die Klage mit „An-fang", die zur Rückforderung entwendeter beweglicher Sachen diente unddurchaus denselben Charakter wie in der vorigen Periode behalten hatte 20 .Ferner zählten dahin die Klagen wegen trockener Schläge oder Hautwunden(S. 837), wegen Bruches eines Treugelöbnisses (S. 800), sodann die Klagegegen den, der sich auf fremdem Acker der Pfändung erwehrte. Fernernahm die peinliche Klage den Charakter einer gemischten Klage an, «rennsich ergab, daß die Tat unfreiwillig oder von einem Unzurechnungsfähigenbegangen war. Das gemeinsame Merkmal aller gemischten Klagen bestanddarin, daß sie für den abgewiesenen Kläger ebenso wie für den verurteilten
18 Vgl. S. 832. In einer von Vogel, ZRG. 15, 190f., veröffentlichten Aus-kunft über das Ungehorsamsverfahren im Königsgericht wird unterschieden zwischencausa personalis und causa realis. Die erstere (die peinliche Klage) führte zur Acht,die zweite (bürgerliche Klage) zur Anleite. Der Grund für diese Unterscheidunglag darin, daß man bei bürgerlichen Klagen den Ungehorsam (iiberhcere, werhm)des Beklagten nicht mehr als ein Verbrechen, sondern als einen Verzicht auf dieVerteidigung auffaßte und darum Sachfälligkeit eintreten ließ. Vgl. v. Amira 3267. Planck 2, 268ff. Über Acht und Anleite vgl. Kohler Itottw. (S. 842) 82ff.;Fschr. Cohn lff. Gut Leutkirch (S. 623) 61 ff. A. Schultze, ZDZivProz. 40,340f. Bei der Klage um Eigen und Erbe wurde häufig nur auf das Gut und alle,die es vertreten würden, geklagt. Vgl. Vogel, ZRG. 15, 183. 187. 189. Loersch-Schröder-Perels Nr. 336. Über overhore (Rechtsfolge prozess. Ungehorsams)vgl. Planitz Zur sächs. Vollstreckungsgesch. 1914 (Fschr. Sohm)_
19 Vgl. S. 833. Der Verfestete konnte, soweit die Verfestung reichte, wederKlagen erheben, noch sonst vor Gericht auftreten.
20 Vgl. S. 406ff. und die dort n. 96 Angeführten, S. 777f. A. L. Schmidt(S. 779 13 ) 7f. F. Beyerle Entw. (S. 828) 96ff. Goldmann Tertia manus, ZRG.52, 145ff. Heck „Schub" im Schwab. WB. 5, 1153. Wie nach dem sächsischenund langobardischen, so hatte auch nach bairischem Recht der Kläger dem Be-klagten zu seinem Vordermann zu folgen, während der letztere nach dem Schwaben-spiegel von dem Beklagten gestellt werden mußte. Vgl. S. 409. Ssp. II 36 § 5.Schwsp. L. 317. Zöpfl Altert. 2, 315f. Laband 126ff. Loersch-Schröder-Perels Nr. 234. Wenn der Gewährsmann sich zu der Gewährschaft bekannte,so hatte er hier wie bei der Klage um Eigen die Rolle des- bisherigen Beklagten zuübernehmen. Vgl. S. 409. 413. 848. Ssp. III 83 §3. Tamassia La defensio neidocumenti medievali italiani 1904 (Arch. giur. 72, 3). Der Grund lag in der demdeutschen Recht fehlenden prozessualischen Stellvertretung. Abweisung der An-fangsklage bei Jahrmarktskäufen: vgl. Weist, v. S. Vith (hg. Loersch) 40. DerFremde muß bei Erhalt der eingeklagten Sacüe eine Gerichtsabgabe leisten, vgl-Planitz, ZRG. 52, 257f.