§ 63. Gerichtsverfahren. 849
positive Einwendungen gegen das Recht des Klägers, so wurde je nachLage der Sache dem einen oder dem anderen die Beweisrolle zugeteilt.Erhob der Beklagte keine Einwendungen, so konnte er doch vor der Heraus-cabe Sicherstellung gegen die etwaigen Ansprüche des wahren Erben ver-langen, un d Z war bei unbeweglichen Sachen durch Pfand oder Bürgen,während bei fahrender Habe die eidliche Kaution der gelobten Geweregenügte 15 . Abgewiesen wurde die Erbschaftsklage, wenn der Beklagtesich auf Verjährung (S. 411) berufen konnte; zurzeit abgewiesen, w T enn dieKlage vor dem Dreißigsten angestellt wurde 16 .
Peinliche Klagen waren im allgemeinen alle Strafklagen, dochkonnte Kläger, wo es sich bloß um eine Buße handelte, sich auch der bürger-lichen Klage bedienen 16 », um im Fall einer Abweisung nicht selbst einerBuße zu verfallen. In der Regel wurde die peinliche Klage mit Gerüft be-gonnen 161 '. Bei der Totschlagsklage mußte der Leichnam, später wenigstenseine abgelöste Hand des Toten vor Gericht gebracht werden, da man ihnals den eigentlichen Kläger, der durch den Klageerheber nur vertretenwurde, betrachtete 17 . War ein Verbrecher auf handhafter Tat 17a beschrienund auf der Tat oder der Flucht von der Tat in Gegenwart von Schrei-mannen ergriffen, so fand das schon für die ältere Zeit geschilderte abge-kürzte Verfahren (S. 95. 406) statt. Die Klage mußte mit leiblicher Be-weisung, und bevor die Tat übernächtig wurde, angestellt werden. Wurdeder Friedbrecher auf handhafter Tat getötet, so mußte die Klage gegenden toten Mann 17 " erhoben werden. Diese diente zur Verklarung des Fried-bruchs und verhinderte so die Erben des Getöteten an der Totschlagsklage.
15 Eine solche eidliche Kaution (gelovede gewere) konnte der Beklagte in allenFällen verlangen, wo er besorgen durfte, nach der Befriedigung des Klägers nochvon dritten Personen in Anspruch genommen zu werden. Außerdem konnte jeder■»peinlich Beklagte oder kampflich Gegrüßte von seinem Gegner in gleicher Weisedas Gelübde, die Sache durchzuführen, beanspruchen. Wurde die Sache dannnicht durchgeführt oder der Beklagte ungeachtet der Gewere noch von Drittenangesprochen, so hatte sein Gegner für Bruch der Gewere Buße und Wette zu be-zahlen. Die Gewerebuße bestand nach dem Sachsenspiegel (I 63 § 2. II 15. 16
51. III 14 § 2) im Verlust der Schwurhand oder deren Lösung mit einem halbenWergeid. Nachdem der Kläger die Gewere gelobt hatte, durfte er seine Klage nichtmehr ändern. Hatte Kläger keinen Grundbesitz, so mußte er Sicherheit durchrfand oder Bürgen leisten, sonst konnte er persönlich in Sieherheitshaft genommenwerden.
18 Vgl. S. 824. Loersch-Schröder-Perels Nr. 338.
16a Vgl. His MA 1, 344.
1!b Das konnte auch durch Ziehen an der Glocke ersetzt werden. Vgl. Will-mann (S. 830) 26. F. Beyerle (S. 752 82 ) 103f. Zum Gerüfte vgl. W. Schulze,Berliner SB. 1918 S. 484ff. Burdach Vom MA. zur Reformation 3, 1 (1917) 155.
17 Vgl. Brunner Fortleben des Toten (§ 61 n. 203) 22f. Seh reuer D. Kechtder Toten 1, 380 n. (ZVgffiW. 33) 2, 154ff. (ebd. 34). Das jüngere Recht ließ sich411 ein i? r 5f cIlbildun g der Hand (wächserne Hand) genügen.
17a Über das Handhaftverfahren gegen städtische Gäste vgl. Planitz, ZRG.
52, 291 ff.
l "> Vgl. Schercr Klage gegen d. toten Mann 1909.