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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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848
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848 Mittelalter.

einfachen Vindikation verfahren, wenn der Besitz des Beklagten feststandAuch bei der schlichten Klage konnte der Kläger verlangen, daß der Be-klagte sein besseres Besitzrecht positiv begründe, worauf letzterer seineBehauptungen mit sechs oder sieben Zeugen zu beweisen hatte. Anderswenn Kläger durch den Beweis der Entwerung oder älteren Gewere demGegner den Besitz abgewann und so das Recht erlangte, seinerseits seinbesseres Recht mit Zeugen zu beweisen 13 . Behaupteten beide Teile gleicheGewere (S. 784), so kam es im allgemeinen nicht darauf an, wer den besserenBesitztitel für sich anführte, sondern es kam zum Beweise durch Nachbar-zeugnis, wobei die Aussage der Zeugenmehrheit entschied. War auf diesemWege nichts zu ermitteln, so hatten beide Teile an Ort und Stelle ihr Hechtan dem streitigen Grundstück zu beschwören, worauf dieses, wenn nichteine der Parteien gerichtlichen Zweikampf forderte,' von Gerichts wegenunter die Streitenden geteilt wurde. Privationsklagen des Lehns- oderZinsherrn waren von vornherein durch Angabe des Verschuldens zu be-gründen. Der Beklagte hatte das Recht des Unschuldseides, falls er ihmnicht durch Erbieten des Klägers zum Beweise verlegt wurde. Enthielt dieAntwort des Beklagten positive Gegenbehauptungen, so entschied das Be-weisurteil nach den oben dargelegten Normen.

Richtete sich die Klage gegen die Veräußerungsbefugnis des Gewährs-mannes des Beklagten, so mußte der Kläger, falls der Beklagte seine Aktiv-legitimation bestritt, zunächst diese beweisen. Im übrigen hatte sich derBeklagte, wenn er sich nicht durch den Nachweis der rechten Gewere (S. 788)freimachen konnte, auf seinen Gewährsmann zu ziehen und diesen an demGericht der belegenen Sache zu stellen. Bekannte sich der Gewährsmannzu der Gewährschaft, so kamen in betreff des nun von ihm übernommenenProzesses (n. 20) die gewöhnlichen Grundsätze zur Anwendung. Erlittdagegen der Beklagte Bruch an seinem Gewähren, so gelangte der Klägerzum Beweise, wenn nicht der Beklagte die klägerischen Behauptungenzugestand, so daß er sofort zur Herausgabe verurteilt werden konnte.

Erbschaftsklagen auf bewegliche oder unbewegliche Sachen imBesitze des Beklagten wurden vielfach mit Handanlegung (anevanc) er-öffnet 14 , ohne dadurch ihren bürgerlichen Charakter zu verlieren. Der Klägerhatte seine Erbenlegitimation, falls sie bestritten wurde, darzulegen und,in der Regel mit Zeugen, zu beschwören. Machte der Beklagte besseresErbrecht geltend, so nahm der Prozeß einen zweischneidigen Charakteran, indem auch der Beklagte seine Erbenlegitimation auszuführen hatte,worauf das Gericht entschied, wer besserer Erbe sei. Erhob der Beklagte

13 Vgl. Mon. Wittelsb. 1, 331 (1280): ut dominus Heinricus dux per duos festesprobet, quod sibi competat probatio iuris de ponte in Rosenkeim, que per Septem virosidoneos, qui ex 21 electi fuerint et assumpti, fieri debet in termino ad hoc speciahlerdeputafo. Wilmans Additamenta zu Erhards Eeg. Westf. 2, 66 Nr. 78 (1101)!Eid, septima manu, quod eiusdem mansi prior fuit in possessione; deinde terha mann,quod proprietas iure sue pertineret ecclesie.

11 Vgl. S. 409 n. 106, § 61 n. 218.