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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
847
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§ 63 Gerichtsverfahren. 847

das Recht, die Person des Schuldners zu pfänden, indem er ihn, unter Vor-behalt der Lösung, in Schuldgefangenschaft oder Zwangsdienst nahm 11 .

Bei der Klage um Gut, d. h. auf Herausgabe einer beweglichen Sache,gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gestaltete sich das Verfahren durch-aus entsprechend. Der Kläger konnte sich auch hier ohne jede Begründungseines Anspruches „zu der Sache ziehen". Der Unterschied zwischen derschlichten Klage um Gut und um Schuld bestand nur darin, daß sich derUnschuldseid des Beklagten bei der ersteren auf die Ableugnung des Be-sitzes, also Ablehnung seiner Passivlegitimation, beschränkte 12 . Wurdeder Besitz zugestanden oder vom Kläger bewiesen, so hatte dieser auf diesein Becht bestreitende Antwort des Beklagten seinen Anspruch zu be-gründen, worauf sich das weitere Verfahren ganz wie bei der ausgeführtenKlage um Schuld gestaltete. Die ihm zuerkannte Sache konnte der Kläger,nötigenfalls mit Hilfe des Gerichts, in seinen Besitz nehmen. Eine Buße^vurde auch bei dieser Klage weder über den verurteilten Beklagten, nochüber den abgewiesenen Kläger verhängt.

Hatte der Beklagte den Besitz der Sache verloren, so verwandeltesich der Anspruch des Klägers ohne weiteres in eine Schadensersatzklage,d. h. eine Klage um Schuld.

Die Klage um Eigen und Erbe bezog sich auf alle unbeweglichenSachen, Eigen wie Lehen. Handelte es sich um eine Klage gegen den Ver-äußerer auf Vollziehung der Auflassung, so gestaltete sich das Verfahrenähnlich wie bei der Klage um Schuld, nur mußte der Kläger auch bei derschlichten Klage sofort den Rechtsgrund angeben. Während der Beklagtedie schlichte Klage mit seinem Unschuldseid zurückweisen konnte, bedurftees gegenüber einer mit Tatsachen belegten und unter Beweis gestelltenKlage einer ebenso begründeten Antwort, worauf das Beweisurteil ganzin der S. 846 geschilderten Weise erfolgte. Gründete sich der Anspruchgegen den Veräußerer nicht bloß auf das Veräußerungsgeschäft, sondernauf die von ihm bereits vollzogene Auflassung, so trug das Verfahren einenrein exekutivischen Charakter, da der Veräußerer nur noch als Stellvertreterdes Klägers die Gewere ausübte (S. 785). Bei der Klage auf Rückgabe einesdem Beklagten seitens des Klägers nur zeitweilig eingeräumten Grund-stückes mußte sich der Beklagte auch einer schlichten Klage gegenübersofort positiv verteidigen, widrigenfalls dem Kläger gestattet wurde, seinenKlagegrund mit zwei Zeugen zu beweisen. Entsprechend wurde bei jeder

11 Vgl. S. 498. Planck 2,258ff. Stobbe Konkursprozeß 55f. 9Sff. v. Künß-berg abdienen, RWB. 1, 30. Ein vorsorgliches Mittel in Notfällen, namentlichFremden gegenüber, war die „Besetzung" (Besatzung) oder das Aufhallen, d. h.die eigenmächtige Festnahme des Schuldners oder Pfändung seiner Habe. Vgl.Planck 2, 367ff. Rudorff (S. 843) 86ff. v. Amira 3 281. Frensdorff, Gott.Nachr. 1906 S.298ff. Kisch Arrestprozeß 16ff. Planitz, ZRG. 46, 49ff. 52,223ff. A. Schultze Gästerecht (S. 690 55 ) 36ff.

Hatte der Beklagte die Sache nur für einen Dritten inne, so konnte er sichvon der Antwort befreien, indem er entweder jenen zur Antwort vorladen ließ oder""n in Gegenwart des Klägers die Sache zurückgab. Vgl. La band 58