§ 62. Strafrecht. 839
polizeilicher Gebote wurden zum Teil auf das grausamste an Leib und Lebengestraft. Wer ungeachtet seiner Verweisung am Ort betroffen wurde, ver-fiel gleich dem eingebrachten Verfesteten dem Tode, ohne Eücksicht aufdie Größe seines Vergehens 31 . Fremde, die sich einer noch so geringen Übeltatschuldig machten, wurden als außer dem Gesetz stehend behandelt 31 ».
Unter dem Einfluß des mosaischen Rechts kam man vielfach zurTalion 32 . Andererseits verführte die aufdämmernde Erkenntnis, daß derRichter vor allem den verbrecherischen Willen zu berücksichtigen habe 33 ,unter Umständen zu argen Ungerechtigkeiten, indem man die Strafe nichtnach der Tat, sondern ausschließlich nach der ihr zugrunde liegendenGesinnung bemaß 34 . Einen allgemeinen Begriff des strafbaren Versuches 34 "gab es noch nicht, doch wurden einzelne Fälle, wie Schwertzücken,Messerwerfen, Waffentragen, Steinwerfen, Wegelagerung u. dgl. m. als selb-ständige Versuchsverbrechen aufgefaßt. In den Städten taucht der Ver-suchsbegriff seit dem 14. Jh. auf. Über die Strafbarkeit der Teilnahmegelangte man trotz einzelnen Ansätzen noch nicht zu festen Begriffen 35 .
Ein wesentliches Korrektiv für die Mängel des mittelalterlichen Straf-rechts lag in dem allerdings vorwiegend nur den vermögenderen Klassenzugänglichen Strafumwandlungssystem der Sühne oder Gnade 36 . Strafenan Haut und Haar waren stets mit Geld ablösbar. Aber auch jede peinlicheStrafe konnte, wenn Kläger und Richter einverstanden waren, durch einemildere ersetzt werden. Fürbitte durch hochgestellte Personen, durch Frauenoder Verwandte half hierbei oft. In der Regel handelte es sich auch hierum die Umwandlung in eine Vermögensstrafe (Lösung der Hand oder des
31 Vgl. Ssp. III 63 § 3. Planck Gerichtsverfahren 2, 300. Auf handhafterTat ertappte Friedbrecher konnten in alter Weise als friedlose Leute ungestrafterschlagen werden. Vgl. Ssp. II 69. His Fries. Str.-R. 182. 345. Scherer Klagegegen d. toten Mann S. 124ff.
31 a Über die Behandlung städtischer Gäste vgl. Planitz, ZRG. 52, 258ff.His MA. 1, 363f.
32 Vgl. His MA. 1, 371f. 510f. Osenbrüggen Studien 150ff. v. Bar lOOf.Hasenöhrl 147. Löffler Schuldformen 127ff. Günther Wiedervergeltung(S.776). His Fries. Str.-R. 173.
33 Vgl. His MA. 1, 68ff. Löffler 133ff. Caspar (S. 828) 4f. 42. Der Gegen-satz zwischen Sachsen- und Schwabenspiegel machte sich auch in der verschiedenenBehandlung des Bürgen, der sich zur Gestellung des Beklagten verpflichtet hatteund dem nicht nachgekommen war, geltend: Nach Ssp. III 9 §§ lf. bloße Geld-naftung, und zwar bei peinlichen Klagen in Höhe seines Wergeides, nach Schwsp.L. 265 dagegen völlige Gleichstellung des Bürgen mit dem Täter („Bürgen soll manwürgen"). Vgl. Löffler 130f.
31 Vgl. Brünner Schöffenb. c. 539. 31a His MA. 1, 167ff.
35 Vgl. His Fries. Str.-R. 81ff.; MA. 1, lllff. Göschen 297.
36 Vgl. K. Beyerle (S. 828). Schue Gnadebitten in Recht, Sage, Dichtungu. Kunst, ZAachenGV. 40 (1918) 143ff. Amrhein Begnadigungsrecht des Würzb.Domkapitels, ArchUFrk. 60 (1918) lllff. John 344ff. Hälschner 44f. His*nes. Str.-R. 209ff. ; MA. 1, 349{f. 383ff. Kohler Shakespeare 2 165. Frauen-stadt 105Ö. Böhmer, ZDA. 6, 21 ff. Behrend Stendaler Urteilsb. 77ff. KuijkLjdschrRG. 2, 544. J. Wackernagel ZSchweizR. 2 40, 388.
36a Vgl. Schue (n. 36). His MA. 1, 396ff.
R.Schröder.v.KünBberg, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. . 54