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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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838
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838 Mittelalter.

friedbrüchigen Wunden besonders hervor, so die pogwunde oder hgendewunde (bei der das Blut im Bogen spritzt), die des Nähens bedürftige oe-heftete (Heftwunde) und die mit Scharpie behandelte (gemeißelte oder wihnde)Wunde, ferner die beinschrötige (mit Knochenverletzung) und die lebens-gefährliche Wunde (ferhwunde, varwunde, mortliche wunde). Eine Straf-erhöhung trat überall ein, wo die Verwundung durch gewaffnete Handinsbesondere mit scharfer Waffe, erfolgt war. Die höchste Klasse unter denKörperverletzungen bildeten Lähmungen und Verstümmelungen (lidiscarli).

Die Goldene Bulle (c. 24) beschäftigte sich im Anschluß an das crimenlaesae maiestatis 28 , unter sichtlichem Einfluß des römischen Kechts, be-sonders mit den auf das Leben eines Kurfürsten abgesehenen Unterneh-mungen, die als Majestätsverbrechen behandelt und mit Enthauptungund Vermögenseinziehung (fisco nostro) bestraft werden sollten. Schon dieverbrecherische Gesinnung, auch wenn sie keinen Erfolg gehabt hatte,wurde hier bestraft; Mitwisser und Helfer sollten der gleichen Strafe meder Täter unterliegen, seine Söhne erbunwürdig und von der infamia paternamitbetroffen, demnach auch zu Ämtern und Eiden unfähig sein, die Töchternur den Pflichtteil erhalten. Der vor der Entdeckung verstorbene Übel-täter sollte selbst nach dem Tode noch bestraft werden 28 ".

Derartige Bestimmungen lieferten ein würdiges Vorbild für die Ent-artung des Strafrechts in den Land- und Stadtrechten des späteren Mittel-alters. Während die Grausamkeit des Strafensystems immer mehr ver-schärft wurde, dehnte man den Begriff der todeswürdigen Verbrechen insUngemessene aus 29 . Verletzungen des vom Richter über ein Grundstückgewirkten Friedens, also bloße Bannbrüche, wurden als Friedbrüche auf-gefaßt 30 , ebenso geringe Gewalttaten an befriedeten Orten oder gegen be-friedete Personen oder Sachen oder zu befriedeten Zeiten, auch verborgenesMessertragen, Grenz- 30a , Mark- und Jagdfrevel 30 ", selbst Übertretungen

88 Kaiser Heinrich III bestimmte die Todesstrafe für alle contem-ptores suaepraesentiae. Vgl. MG. Const. 1, 102. Vgl. Kellner (S. 829). Niese (S. 843) 292ff,Vgl. n. 7 a.

2sa constit. 5, 6 Cod. ad legem Juliam majestatis 9, 8. Dieser Satz wurdeauch in Polen im 16. Jh. angewendet, obwohl dort das röm. R. auch nicht subsidiärgalt. KritVjschr. 23, 225.

280 Der Leichnam wurde hingerichtet. Schimpfliche Behandlung der Leicheist ein wesentliches Stück der Friedlosigkeit. Vgl. Schreuer Recht der Toten 1,361 ff. 354 n. 390 n. 397. 420. 2, 154ff. His MA. 1, 400ff. Scherer Klage gegend. toten Mann 1909. Vgl. proces au cadavre Warnkönig u. Stein Franz. RG.3, 694.

26 Vgl. His MA. 1, 479ff.

»° Vgl. Ssp. III 20 § 3.

30a Eingraben und Hauptabpflügen. Vgl. Günther Wiedervergeltung 1,248. 2, 49. v. Amira Grundr. 3 242. v. Künßberg Rechtsbrauch u. Kinderspiel1920 S. 19.

30 b Jagdleidenschaft ließ K. Maximilian I Wilddiebe mit dem Tode bestrafenund ihnen mit Blendung drohen. Wopfner Almendregal des Tiroler Landesfürsten1906 S. 105.