§ 62. Strafrecht. 837
Münzfälschung, Ehebruch mit der Frau eines anderen, Bigamie, wider-natürliche Unzucht, Meineid 251 » u. dgl. m. 250 Der Unterschied zwischenMord und Totschlag wurde nicht mehr in der Verbergung nach der Tat,sondern in der Heimlichkeit bei der Ausführung oder aligemeiner in derdabei zutage tretenden verräterischen oder niedrigen Handlungsweise ge-funden 28 . Dagegen gehörte die Heimlichkeit nach wie vor zum Tatbestanddes Diebstahls, im Gegensatz zum Raube 26a . Wahrer Diebstahl war nur derbei Nacht, Diebstahl bei Tage stand dem Raube gleich. Zum Begriff desDiebstahls gehörte die Entwendung, die Entfernung aus der Gewahrsamedes Bestohlenen 266 . Peinlich (mit dem Strange) wurde nur der große Dieb-stahl gestraft, geringer Diebstahl (nach Maßgabe des entwendeten Wertes)nur an Haut und Haar, wenn nicht der Täter bereits wegen früherer Ver-gehen ehrlos geworden war (S. 834). Der Rückfall ist ziemlich allgemeinein Verschärfungsgrund 260 .
Bei der Bestrafung der Körperverletzungen 27 trat gegenüber der weit-gehenden Kasuistik der vorigen Periode das Bestreben nach Zusammen-fassung der einzelnen Fälle zu größeren Gruppen hervor; allerdings gehendie Quellen von verschiedenen Gesichtspunkten aus. Die höhere Strafbar-keit der sichtbaren Wunden im Gegensatz zu den bedeckten war bis aufgeringe Reste verschwunden, dagegen fanden häufiger gerichtliche Wund-besichtigungen statt. Gegenüber den einfachen Streichen (Raufen), diekeine Spur hinterließen und nur als bußwürdige Mißhandlungen galten,standen zunächst die „trockenen Streiche" (streichfrevel), die nur Beulen(fulislac) oder blutunterlaufene Stellen (blaicunde, bkwat) hinterließen.Dann folgten die blutenden oder fließenden Wunden (bluotruns, bluotregen,blutfrevel), bei denen das Blut bis zur Erde floß; höher in Strafe als die bloßeHautverletzung (bluotruns i. e. S.) standen die Fleischwunden, bei denenes einer gerichtlichen Messung nach Tiefe und Länge bedurfte (metewunde,mmsurabile vulnus). Unter diesen traten wieder die kampfwürdigen oder
25b v. Liszt Meineid u. falsches Zeugnis 1876. v. Künßberg Schwurfinger-deutung u. Schwurgebärde, ZSchweizR. 2 39 (1920) 384ff.
250 Über Giftmord vgl. Lewin Die Gifte in der Weltgeschichte 1920.
26 Vgl. v. Bar 93f. Allfeld (S. 79). His Fries. StrR. 262f. KnappNürnb. 178f. Schreuer Recht der Toten 1, 357ff. (ZVglRW. 33). Um das Endedes 15. Jh. wird Mord und vorsätzliche Tötung vielfach gleichgestellt. Vgl. BoschAanterkeningen over de beteekenis van .Moord'. TijdschrRG. 2 (1920) 224ff. Dervorbedacht (vorsate, vorsähe), auf den wir heute das Gewicht legen, kam als er-schwerender Umstand in Betracht. Vgl. His MA. 1, 77ff. Über vorsate sieheFrensdorff, HansGeschBl. 1906.
s,a Vgl. A. B. Schmidt (S. 779 13 ) S. 5f.
2Sb Nach Meister (S. 389) 48ff. kam die Unterschlagung als eigenes Delikterst durch die Carolina Art. 170 aus dem römischen ins deutsche Recht. Vgl. Stutz,ZRG. 47 (1913) 726ff. v. Schwerin RG. 2 171.
26c Vgl. His MA. 1, 382ff.
27 Vgl. His Die Körperverletzungen im Strafr. des MA., ZRG. 54 (1920) 75ff.A.B. Schmidt (S. 369). Günther Körperverletzung, Diss. 1884. His Fries.ötoR. 265ff. Knapp Nürnb. Kriminalrecht 191 ff. Über efsiune (entstellende Narbe)v gl. v, Künßberg ZDA. 1921 Anzeiger Bd. 41.